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Gegenstand einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung)

Eine durch die Zollbehörden der EU erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung - kurz vZTA) gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist. In Deutschland gibt es bereits seit 1994 die Möglichkeit, eine vZTA von der Zollverwaltung zu erhalten. VZTA sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird. Die vZTA bindet sowohl den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden hinsichtlich der in der Entscheidung festgelegten zolltariflichen Einreihung der Waren. VZTA sind ab dem Tag zu dem die Entscheidung wirksam wird (ab dem ersten Gültigkeitstag) drei Jahre lang gültig.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung hat der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung anzugeben (Artikel 20 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

Unverbindliche Tarifauskünfte erteilt die Zentrale Auskunft des Zolls. Bezieht sich die gewünschte unverbindliche Tarifauskunft auf ein konkret beabsichtigtes oder laufendes Abfertigungsverfahren, wenden Sie sich bitte an Ihre jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.
Die richtige Einreihung einer Ware, auch Tarifierung genannt, ist wichtig, weil von ihr sämtliche Maßnahmen der Zollstelle abhängen, wie zum Beispiel

  • die Höhe der Abgabensätze (für Zölle, Agrarteilbeträge, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuer),
  • die Inanspruchnahme von Kontingenten,
  • die Notwendigkeit der Vorlage einer Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung, eines Ursprungszeugnisses oder sonstiger Unterlagen,
  • die Anwendbarkeit verschiedener Vorschriften betreffend der Verbote und Beschränkungen.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese sich aus der Codenummer ergebenden Maßnahmen nicht Gegenstand der vZTA sind. Ändert sich also beispielsweise für eine bestimmte Codenummer der Zollsatz, so kann sich der Inhaber einer entsprechenden vZTA nicht auf den ursprünglichen Zollsatz berufen.

Wird bei der Abfertigung eine vZTA vorgelegt, steht die Tarifierung der Ware fest, die Abfertigung kann ohne aufwändiges Ermitteln der Codenummer im Elektronischen Zolltarif (EZT) zügig von statten gehen. Auf der Grundlage der festgelegten Codenummer kann der Beteiligte bereits vor der Abfertigung der Ware die entstehenden Kosten berechnen und die notwendigen Papiere rechtzeitig beschaffen.

Bei der Abfertigung der entsprechenden Ware ist auf die erteilte vZTA hinzuweisen. Der Anmelder hat damit ein Recht auf Anwendung der festgelegten Codenummer und zwar in der gesamten EU. Er muss der Zollstelle allerdings zum Beispiel anhand von Artikelnummern nachweisen, dass es sich bei der gestellten auch tatsächlich um die in der vZTA beschriebene Ware handelt. Dies kann die Zollstelle auch durch eine Probenentnahme und ein darauf beruhendes Einreihungsgutachten bestätigen lassen.

Eine vZTA kann allerdings nur von dem so genannten Inhaber genutzt werden. Inhaber ist derjenige, dem die Auskunft von den Zollbehörden erteilt wurde und der in der Auskunft auch entsprechend genannt ist.

Unterschiedliche Auslegungen über die Einreihung machen es erforderlich, dass sich die EU-Mitgliedstaaten untereinander absprechen und informieren. Um eine einheitliche Anwendung des EZT zu gewährleisten, wurde in Brüssel eine Datenbank angelegt, die alle in der EU erstellten vZTA und deren Gültigkeiten enthält und ständig aktualisiert wird. Weiterhin werden regelmäßig themenbezogene Besprechungen durchgeführt und es besteht eine Berichtspflicht an die EU-Kommission bei unterschiedlichen Einreihungsauffassungen.

Die in der EU erteilten vZTA sind mit allen nicht vertraulichen Angaben wie Warenbeschreibung, Gültigkeit, Einreihungsergebnis, Begründung und Ort der Erteilung in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Datenbank abrufbar.

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