Grundlagen
30 Tage nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens ist der Überwachungszollstelle eine Abrechnung vorzulegen.
Die Abrechnung dient u.a. der Feststellung, ob alle in das Verfahren übergeführten Waren innerhalb der Frist für die Erledigung der aktiven Veredelung in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, zerstört oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden. Nach ordnungsgemäßer Erledigung der aktiven Veredelung wird die geleistete Sicherheit freigegeben.
Abrechnung
Durch die Abrechnung wird insbesondere ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist.
Eine Zollschuld entsteht z.B. wenn Waren nicht wiederausgeführt, sondern in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens (z.B. Pflichtverletzung) festgestellt werden.
Sofern innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Überlassungen von Waren in das Verfahren vorgesehen sind, kann festgelegt werden, dass die Frist für sämtliche Zugänge, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.