Zoll

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Abrechnung des Verfahrens

Grundlagen

30 Tage nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens ist der Überwachungszollstelle eine Abrechnung vorzulegen.
Die Abrechnung dient u.a. der Feststellung, ob alle in das Verfahren übergeführten Waren innerhalb der Frist für die Erledigung der aktiven Veredelung in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, zerstört oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden. Nach ordnungsgemäßer Erledigung der aktiven Veredelung wird die geleistete Sicherheit freigegeben.

Abrechnung

Durch die Abrechnung wird insbesondere ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist.
Eine Zollschuld entsteht z.B. wenn Waren nicht wiederausgeführt, sondern in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens (z.B. Pflichtverletzung) festgestellt werden.

Sofern innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Überlassungen von Waren in das Verfahren vorgesehen sind, kann festgelegt werden, dass die Frist für sämtliche Zugänge, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.

Beispiele

Beispiel für Fristen, die während eines Monats beginnen und am letzten Tag eines darauf folgenden Monats ablaufen:

Frist für die Erledigung der aktiven Veredelung: 4 Monate

Überführung der eingeführten Waren in die aktive Veredelung: 01.04., 11.04., 20.04., 02.05., 17.05. usw. Die Frist für die Erledigung des Verfahrens läuft für alle Einfuhren im April am letzten Tag des vierten darauf folgenden Monats, also am 31.08. ab, für alle Einfuhren im Mai entsprechend am 30.09.
Die Abrechnung im Rahmen einer aktiven Veredelung ist binnen 30 Tagen, d.h. spätestens am 30.09. bzw. am 30.10. vorzulegen.

Beispiel für Fristen, die während eines Vierteljahres beginnen und am letzten Tag eines darauf folgenden Vierteljahres ablaufen:

Frist für die Erledigung der aktiven Veredelung: 6 Monate (= 2 Kalenderquartale).

Überführung der eingeführten Waren in die aktive Veredelung: 02.01., 21.01., 07.02., 09.03., 02.04., 09.05., 01.06. usw.
Die Frist für die Erledigung der aktiven Veredelung läuft für alle Einfuhren des 1. Quartals (also die Einfuhren vom 02.01. bis 09.03.) am letzten Tag des übernächsten Quartals ab, d.h. am 30.09., für alle Einfuhren des 2. Quartals (die Einfuhren vom 02.04. bis 01.06.) am 31.12. usw.

Die Abrechnung im Rahmen einer aktiven Veredelung ist spätestens am 30.10. bzw. am 30.01. des Folgejahres vorzulegen.

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