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Antrag und Bewilligung

Die Bewilligung eines Verfahrens der aktiven Veredelung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die zuständige Zollbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der aktiven Veredelung vorliegen.

Antragsformen

Förmliche Bewilligung (Antrag mittels Formular 0281)

Die Bewilligung einer aktiven Veredelung beantragen Sie bitte mit den folgenden Formularen:

  • Formular 0281 "Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung"
  • Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V

Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird. Das Hauptzollamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der aktiven Veredelung vorliegen.

Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Die ausgefüllten Teile des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen" sind mit dem Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

Die Abgabe des Fragebogens trägt zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens bei, da im Fragebogen wesentliche Informationen zum Unternehmen abgefragt werden, die das zuständige Hauptzollamt für seine Entscheidung benötigt. Alternativ sind die erforderlichen Angaben in anderer Form zu erbringen. Die Vorlage des Fragebogens ist bei Inhabern von AEO–Bewilligungen nicht erforderlich.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für eine Entscheidung erforderlich sind.

Vereinfachte Bewilligung (Antrag mit einer Zollanmeldung)

In den folgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung einer aktiven Veredelung mittels Zollanmeldung gestellt werden (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe c) Delegierte Verordnung zum UZK - DA):

  • Die wirtschaftlichen Voraussetzungen gelten gemäß Art. 167 DA als erfüllt.
  • Es handelt sich nicht um eine vereinfachte Zollanmeldung, Art. 163 Abs. 2 Buchstabe a) DA.
  • Es wird keine zentrale Zollabwicklung beantragt, Art. 163 Abs. 2 Buchstabe b) DA.
  • Es wird keine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen, Art. 163 Abs. 2 Buchstabe c) DA.
  • Es wird keine rückwirkende Bewilligung beantragt, Art. 163 Abs. 2 Buchstabe h) DA.
  • Es sollen ausschließlich die eingeführten Waren selbst und keine Ersatzwaren zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse eingesetzt werden (nämlichkeitsgebundene Veredelung), Art. 163 Abs. 2 Buchstabe e) DA.
  • Es handelt sich nicht um einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, d.h. das Verfahren der aktiven Veredelung soll ausschließlich in Deutschland durchgeführt und abgewickelt werden, Art. 163 Abs. 2 Buchstabe d) DA.

Der Antrag kann mit der elektronischen Abgabe einer Einzelzollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung (EZA-AV) gestellt werden. Er muss alle erforderlichen Angaben enthalten (z.B. Ausbeute, Unterveredeler, Nämlichkeitsmittel).

Die vereinfachte Bewilligung kann bei jeder zur Abfertigung von gewerblichen Waren befugten deutschen Zollstelle beantragt werden.

Bewilligung des Verfahrens

Die Bewilligung wird grundsätzlich von der Zollstelle erteilt, bei der sie beantragt worden ist. Mit der Erteilung wird der Antragsteller zum "Bewilligungsinhaber".

Förmliche Bewilligung

Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Bewilligung binnen 30 Tagen nach Annahme des Antrags, ggf. nach Eingang nachgeforderter fehlender oder weiterer Angaben oder Unterlagen.

In der Bewilligung werden die Einzelheiten festgelegt, unter denen das Verfahren in Anspruch genommen werden kann, insbesondere:

  • Die Sicherung der Nämlichkeit der Waren:
    Die in das Verfahren übergeführten Nicht- Unionswaren (eingeführte Waren) müssen veredelt werden (durch den Bewilligungsinhaber oder auf dessen Veranlassung) und in die Veredelungserzeugnisse übergehen, d.h. in ihnen tatsächlich enthalten oder darin aufgegangen sein.
    Die Nämlichkeit kann z.B. nachgewiesen werden durch Serien- oder Teilenummern, Zollplomben, Stempel, Zeichnungen oder technische Beschreibungen.
  • Der Einsatz von Ersatzwaren:
    An Stelle der eingeführten Nicht- Unionswaren können andere (z.B. Unionswaren) zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendet werden. Die Ersatzwaren müssen die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale wie die eingeführten Waren aufweisen und zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehören (Art. 223 Abs. 1 UZK). Einschränkungen bzgl. der Verwendung von Ersatzwaren finden sich in Art. 169 DA.
    Ist der Einsatz von Ersatzwaren bewilligt, besteht die Möglichkeit, aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse schon aus dem Zollgebiet der Union wiederauszuführen, bevor entsprechende Nicht-Unionswaren in das Verfahren übergeführt worden sind (vorzeitige Ausfuhr).
  • Die Festlegung zum Ausbeutesatz oder zu den Methoden seiner Berechnung:
    Die Ausbeute sagt aus,

    • welche Menge unveredelter Waren für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse erforderlich und
    • welche Menge unveredelter Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten ist.

Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollziehen soll. Grundsätzlich werden die betrieblich durchschnittlichen Ausbeutesätze zugrunde gelegt, die über einen längeren Zeitraum ermittelt worden sind (Art. 255 Unionszollkodex - UZK).
Die Ausbeute wird in der Bewilligung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Überlassung der eingeführten Waren in das Verfahren festgelegt.
Das bewilligende Hauptzollamt bestimmt sich regelmäßig selbst als Überwachungszollstelle für das Verfahren und legt die beteiligte Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sowie die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens fest.
In der Bewilligung wird bestimmt, dass alle das Verfahren betreffenden Unterlagen vom Bewilligungsinhaber zu einem Belegheft zu nehmen sind.

Die Geltungsdauer einer förmlich erteilten Bewilligung darf höchstens fünf Jahre betragen. Für bestimmte landwirtschaftliche Waren ist die Geltungsdauer kürzer festzusetzen und beträgt maximal drei Jahre (Art. 173 Abs. 2 DA i.V.m. Anhang 71-02 DA). Ein Antrag auf Erneuerung der Bewilligung kann in einfacher Schriftform gestellt werden.
Während der Geltungsdauer ist der Bewilligungsinhaber berechtigt, Waren gemäß den Vorgaben der Bewilligung in das Verfahren zu überführen.

Vereinfachte Bewilligung

Die vereinfachte Bewilligung der aktiven Veredelung wird gemäß Art. 262 Durchführungsverordnung zum UZK (IA) durch Überlassung der Waren in das Verfahren erteilt und mit einer Nachricht im IT-Verfahren ATLAS bekannt gegeben.
Die so erteilte Bewilligung gilt nur für die in dieses Verfahren übergeführte Warenmenge.

IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr

Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist

Die Bewilligung, an der zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind, kann nur förmlich beantragt werden.

Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen (Verlängerung möglich) nach der Annahme des Antrags und kann nur nach vorheriger Abstimmung im sogenannten Konsultationsverfahren zwischen den Zollverwaltungen der beteiligten EU-Mitgliedstaaten erteilt werden. Dafür ist in Deutschland als zentrale Stelle das Hauptzollamt Nürnberg - Kontaktstelle Konsultationsverfahren - zuständig.

Rückwirkende Bewilligung

Die Bewilligung einer aktiven Veredelung kann bei Bedarf und in begründeten Fällen auch rückwirkend erteilt werden (Art. 211 Abs. 2 UZK). Bei Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung wird der Bewilligungsinhaber behandelt, als ob er von Anfang an im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen wäre.

Eine rückwirkende Bewilligung ist in folgenden Fällen möglich (die Voraussetzungen des Art. 211 Abs. 2 UZK müssen erfüllt sein):

  • Eine Bewilligung ist bereits beantragt. Bis zur Bewilligungserteilung kann das Hauptzollamt zulassen, dass bereits Waren in das Verfahren übergeführt werden, für die die Bewilligung zwar beantragt, aber noch nicht erteilt ist. Eine rückwirkende Bewilligung wird frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags auf Bewilligung wirksam, Art. 172 Abs. 1 DA. Bei der Abwicklung der rückwirkenden Bewilligung sind die Einzelheiten mit dem bewilligenden Hauptzollamt abzusprechen (Art. 211 Abs. 2 UZK).
  • Es wird die Erneuerung einer vorausgegangenen, jetzt unwirksamen Bewilligung (für denselben Vorgang und dieselben Waren) beantragt, die der Antragsteller weiterhin in Anspruch genommen hat.
    Die Rückwirkung kann sich wegen der Verjährung jedoch maximal auf drei Jahre erstrecken (Art. 211 Abs. 2 Buchstabe h) UZK, Art. 172 Abs. 3 DA).
  • In Ausnahmefällen kann die Bewilligung längstens für einen Zeitraum von einem Jahr bzw. drei Monate bei Waren des Anhangs 71-02 DA vor dem Zeitpunkt der Annahme des Antrags erteilt werden. (Art. 211 Abs. 2 Buchstaben a) und b) UZK, Art. 172 Abs. 2 i.V.m. Anhang 71-02 DA).
    Die Entscheidung trifft in jedem Fall das zuständige Hauptzollamt.

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