Zoll

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Erledigung des Verfahrens

Die aktive Veredelung ist gemäß Art. 215 Unionszollkodex (UZK) erledigt, wenn die Veredelungserzeugnisse bzw. die unveränderten Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden und sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind.
Als anschließendes Zollverfahren ist jedes Zollverfahren zulässig, d.h. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem weiteren besonderen Verfahren oder zur Ausfuhr, vgl. Art. 5 Nr. 16 UZK.
Wurde die Veredelung mittels Einheitspapier bewilligt, ist das dem Inhaber der Bewilligung übergebene Belegexemplar 8 mit Blatt 1 des Zusatzblatts (Formular 0788) vorzulegen.

Frist für die Erledigung des Verfahrens

Die Frist für die Erledigung des Verfahrens ist in Art. 1 Nr. 23 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) definiert als Frist, innerhalb welcher die Waren oder Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, zerstört oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen. Diese Frist wird in der Bewilligung unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse festgelegt.

Vereinfachungen bei der Erledigung des Verfahrens

Die Inanspruchnahme von Vereinfachungen bei der Erledigung des Verfahrens bedarf der Bewilligung. Ein vereinfachter Übergang von Waren aus dem Verfahren der aktiven Veredelung in ein anderes zulässiges Zollverfahren oder die unmittelbare Wiederausfuhr (z.B. im Rahmen einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders) kann auf Antrag von dem zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren als in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn die Frist für die Erledigung des Verfahrens abläuft( Art. 170 DA). Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung sind in Art. 324 Durchführungsverordnung zum UZK (IA) genannt (z.B. Lieferung von Luftfahrzeugen).

In der Bewilligung wird festgelegt, ob eine Abrechnung abgegeben werden muss (Art. 175 DA). Diese ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Erledigungsfrist vorzulegen. Die Abrechnung enthält die Einzelheiten nach Anhang 71-06 DA.

Informationen zur Abrechnung

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