gemäß Art. 176 und 181 UZK-DA sowie Art. 271 UZK-IA bei aktiver und passiver Veredelung seit dem 1. Juni 2020
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Die Abschreibung erfolgt im System. Die betreffende Warenmenge ist vom Benutzer einzutragen (für die passive Veredelung siehe dazu Tz. 4.5 und 4.5.1 des BHB).
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Mit Erteilung eines Zugangs zum EUCTP wird die Rolle für das INF-STP automatisch eingerichtet.
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Ja, auch Vertreter müssen sich bei EUCTP registrieren. Die Vertretung muss im EUCTP hinterlegt sein. Wichtig ist, dass der Vertretene ebenfalls im EU-Traderportal über ein Nutzerkonto verfügt.
Der Vertreter wird dann im Traderportal als CR (Customs Representative) mit einer besonderen Rolle (BP_delegate) eingerichtet. Das Vertretungsverhältnis selbst müssen die Beteiligten eigenständig im Traderportal vorbereiten und über einen Token aktivieren.
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Hier finden Sie den Zugang zum Authentifizierungsportal der Europäischen Kommission:
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Ob die Ausfuhranmeldung als anderes Mittel des elektronischen Informationsaustauschs genutzt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen und wird in der Bewilligung festgelegt.
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Das INF-System ist auch in diesen Fällen zu nutzen. Die Überwachungszollstelle kann das INF erledigen, selbst wenn keine Wiederausfuhranmeldung abgegeben und keine Ausfuhr/Ausgangszollstelle tätig wird.
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Die INF2 werden weiterhin systemseitig in ATLAS-Ausfuhr erzeugt, sind bei Nutzung des EUCTP aber unbeachtlich. Die mit ATLAS-Ausfuhr generierten INF2 kommen nur dann zur Anwendung, wenn ihre Verwendung in der Bewilligung PV als anderes elektronisches Mittel zugelassen wurde.
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Wird das elektronische System im EUCTP genutzt, ist die Unterlagen-Codierung C710 und die INF-Nr.im Datenfeld "Referenz" und ggf. "Zusatz" anzugeben. Derzeit gibt es keine Zusammenarbeit in Form einer Schnittstelle zwischen INF-System und ATLAS.
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Ja, AV mit vorzeitiger Ausfuhr ist gleichbedeutend mit der Bewilligung AV EX/IM (siehe Art. 1 Nrn. 27 bis 30 UZK-DA).
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Die Verwendung des Vordrucks INF2 (Vordruck 0251) ist grundsätzlich nicht mehr zulässig und nur im Rahmen der PV EX/IM in Kombination mit der Bewilligung SDE PV möglich. Voraussetzung ist, dass die vorabgestempelten INF bei der Wiedereinfuhr auch elektronisch (eingescannt) vorgelegt werden. Die v.g. Vorgehensweise muss zudem in der Bewilligung PV als anderes Mittel des elektronischen Informationsaustauschs zugelassen werden (Art. 176 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA). Mit Wegfall des Vordrucks INF2 sind andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs bzw. Alternativnachweise zu nutzen.
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In der im Zusammenhang mit der Angabe von Unterlagen zu verwendenden, ausfuhrspezifischen Codeliste I0136 ist zum 04.06.2020 die Codierung C710 aufgenommen worden.
In der für Ausfuhr geltenden Codeliste C0013 für den mitgliedstaatenübergreifenden Nachrichtenaustausch ist ebenfalls der allgemeine Code C710 "Informationsblatt" vorgesehen.
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Die Unterlagen finden sich in der Codeliste I0200 wieder. In der für den Einfuhrbereich gültigen Unterlagen-Codeliste I0200 sind für Informationsblätter die Unterlagen
- C700 Informationsblatt INF 4
- C710 Informationsblatt
enthalten.
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Bisher sind nur .csv-Dateien vorgesehen. Eine andere Information liegt derzeit nicht vor.
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Derzeit ist es tatsächlich so, dass nicht alle Währungen im System hinterlegt sind. Neben dem Euro kann auch Türkische Lira, Schweizer Franken u.a. angegeben werden. Andere Möglichkeiten der Währungsauswahl gibt es derzeit nicht und sind von der EU-Kommission auch nicht vorgesehen.
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Sofern in der Bewilligung festgelegt wurde, dass im Fall der Zollschuldentstehung die Bemessungsgrundlagen nach Art. 86 Abs. 3 UZK zu berechnen sind, wird die im Veredelungserzeugnis enthaltene Einfuhrware verzollt und nicht das Veredelungserzeugnis. In diesem Fall muss im INF-System der Haken aktiviert werden.
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Sofern Sie ein INF Dokument suchen möchten, geben Sie unter "INF-Informationsanfrage" im Feld "INF Number" die INF-Nummer ein. Das Dokument wird dann in der Liste angezeigt. Wenn Sie es anklicken und dann auf den Reiter "INF-Detailinformationen" wechseln, sehen Sie unter "INF-Daten" und "Statusdaten" Details zu diesem INF, siehe auch Punkt 5 des Benutzerhandbuchs INF-STP.
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Ja, ein INF kann losgelöst von einer Zollanmeldung aufgerufen werden.
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Ja. Nur, wenn EUCTP nicht genutzt werden soll und andere Mittel festgelegt werden sollen, dann ist ein Konsultationsverfahren zur Abstimmung der sog. anderen Mittel erforderlich.
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Derzeit können Daten von der Überwachungszollstelle nur geändert werden, solange keine Abfertigung erfolgt ist. Danach ist eine Änderung nur durch den Support der EU-Kommission möglich.
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Ausgangszollstelle - Customs Office of Exit
Ausfuhrzollstelle - Customs Office of Export
Zollst. Überführung in die AV/PV - Customs Office of Placement
Zollstelle der Erledigung - Customs Office of Discharge
Zollst. zur Überführung in den freien Verkehr - Customs Office for Release for Free Circulation
Überwachungszollstelle - Supervising Customs Office -
Die Daten werden gemäß Punkt 8 der Datenschutzerklärung zum INF-System mindestens 3 Jahre, beginnend vom Ende des Jahres, in dem die AV oder PV erledigt wurde, gespeichert. Derzeit werden die Möglichkeiten zur Änderung von Daten im INF-System nach erfolgten Abfertigungen geprüft.
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Grundsätzlich ist seit dem 1. Juni 2020 die Nutzung des EUCTP verpflichtend. Dass bei PV-Abfertigungen über ATLAS Ausfuhr automatisch ein INF2 generiert wird, ist hierfür irrelevant. Nur wenn "andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs" in der Bewilligung PV zugelassen wurden, entfällt die Nutzung des EUCTP.
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Nein, gemäß Art. 176 UZK-DA ist das elektronische INF-System anzuwenden. Sollen andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs verwendet werden, sind diese mit dem zuständigen HZA abzustimmen. Ansonsten darf der Papiervordruck nur noch im Ausfallverfahren verwendet werden.
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Nein. Im Warenverkehr mit der Türkei ist weiterhin das INF2 gemäß Art. 23 ff des Beschlusses 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen
EG-TÜRKEI vom 26. September 2006 zu verwenden.
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Die Verwendung von Papier-Vordrucken INF2 sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Entweder wird das elektronische System INF genutzt oder andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs. Bei mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen ist die Nutzung anderer Mittel des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Staaten abzustimmen.
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In der Anwendung INF-STP (für Wirtschaftsbeteiligte) kann nur der Aussteller bzw. Antragsteller des INF Details dieses INF einsehen. Das bedeutet, dass ein Wirtschaftsbeteiligter in Deutschland, der Waren nach passiver Veredelung wiedereinführt, INF-Anträge nicht im elektronischen System einsehen kann, die in einem anderen Staat erstellt wurden.
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Ja, die Daten werden sofort übertragen.
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Das Trader Portal (und damit auch das INF-System INF-STP) verfügt über eine Funktion, mit der Wirtschaftsbeteiligte über den Erhalt von Benachrichtigungen (notifications) oder Aufgaben (tasks) per E-Mail informiert werden können (z.B. wenn eine INF-Anfrage angenommen oder geändert wurde). Wirtschaftsbeteiligte können ihre E-Mail-Adressen festlegen auf der "Preferences page in the top-right menu".
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INF sind nicht Teil des CDMS (Customs Decision Managment System). Wenn eine Bewilligung in CDMS enthalten ist (in Deutschland die mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen), werden Daten des INF mit der Bewilligung abgeglichen.
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Die Überwachungszollstelle kann eine Annullierung vornehmen, bevor eine Abfertigung erfolgte. Danach ist die Annullierung nur vom Support der EU-KOM möglich. Das INF ist danach im System noch sichtbar.
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Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden.
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Ja, die Sprache kann ausgewählt werden, derzeit erscheinen einzelne Felder, Eingabebefehle und Meldungen jedoch noch in Englisch, die Übersetzungen werden aber nach und nach eingepflegt.
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