Um den Abgabenvorteil der aktiven Veredelung gemäß der erteilten Bewilligung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Nicht-Unionswaren in das Verfahren übergeführt werden.
Hierzu ist die der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung erforderlich.
Regelverfahren:
Die Überführung von Waren in das Verfahren erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Waren zum Verfahren.
Die Zollanmeldung ist elektronisch mit der Abgabe einer Einzelzollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung (EZA-AV) mit Angabe aller erforderlichen Unterlagen bei der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren abzugeben.
Vereinfachte Verfahren:
Abweichend vom Regelverfahren können Waren unter Inanspruchnahme von vereinfachten Zollanmeldungen nach Art. 166 Unionszollkodex (UZK) bzw. einer Anschreibung in der Buchführung nach Art. 182 UZK in die aktive Veredelung übergeführt werden.
Die regelmäßige Inanspruchnahme der o.a. Vereinfachungen muss durch das zuständige Hauptzollamt (Bewilligungshauptzollamt) bewilligt werden.