Zoll

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Aktive Veredelung

In der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union zur Durchführung von Veredelungsarbeiten eingeführt werden, ohne dass Abgaben erhoben und handelspolitische Maßnahmen angewandt werden (Art. 256 Unionszollkodex (UZK)).

Die aktive Veredelung wird erledigt, wenn die Waren (unverändert oder in Form von Veredelungserzeugnissen) in ein anschließendes Zollverfahren (z.B. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden (Art. 215 UZK).

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