Der Ausführer
Es ist zwischen dem zollrechtlichen und dem außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer zu unterscheiden. Dabei kann es sich auch um verschiedene Personen handeln.
Nach Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ist zollrechtlicher Ausführer grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten.
Es ist nicht erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unterscheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Artikel 2 Nr. 3 VO (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrages anknüpft.
In den Fällen, in denen nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA ein Ausführer nicht ermittelt werden kann, bestimmt sich dieser nach Art. 1 Nr. 19 b) ii) UZK-DA als eine Person, die Partei des Vertrages über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist.
Der zollrechtliche Ausführer bzw. Anmelder muss nach § 12 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) die Zollanmeldung abgeben und nach § 14 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf Verlangen der Zollstelle alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Daten zum Ausfuhrrechtsgeschäft und zur Ausfuhrware zeitnah zur Verfügung stellen.
Beispiel 1: Ausführer im Grundfall
Sachverhalt:
A verkauft und liefert Unionswaren an B. A gibt als Zollanmelder die Ausfuhranmeldung ab und schließt den Speditions- oder Transportvertrag über das Verbringen ab.
Lösung:
A ist zollrechtlicher Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA, weil er als zollrechtlicher Ausführer auftritt und die Verbringungsbefugnis ausübt, indem er den Transportvorgang steuert sowie die erforderlichen Zollformalitäten erledigt.
A könnte aber auch die Verbringungsbefugnis vertraglich auf einen anderen Unionsansässigen (z.B. auf einen Spediteur) übertragen, der dann im eigenen Namen und für eigene Rechnung als zollrechtlicher Ausführer auftritt und die Verbringungsbefugnis ausübt.
A ist als Vertragspartner des Empfängers im Drittland auch außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO.
Beispiel 2: Ausfuhr bei "ab Werk Verkauf"
Sachverhalt:
A liefert "ab Werk" an B. Der klassische "ab Werk"-Vertrag bedeutet, dass der Verkäufer die Waren liefert, indem er sie dem Käufer auf seinem Firmengelände zur Verfügung stellt.
Lösung:
Bei einem klassischen "ab Werk"-Vertrag ist A nicht Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA, weil er keine Befugnis besitzt, über das Verbringen der Ware zu bestimmen.
B kann ebenfalls nicht Ausführer sein, weil er nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist.
B kann aber die Bestimmungsbefugnis nach i) vertraglich auf einen Unionsansässigen (z.B. auf einen Spediteur) übertragen, der dann als zollrechtlicher Ausführer auftritt und die Verbringungsbefugnis ausübt, indem er den Transportvorgang steuert sowie die erforderlichen Zollformalitäten erledigt.
A kann jedoch zum Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) ii) UZK-DA bestimmt werden, wenn z.B. keiner anderen unionsansässigen Person nach i) die Bestimmungsbefugnis vertraglich übertragen wurde und der Ab-Werk-Vertrag als Vertrag über das Verbringen gestaltet ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn in dem Kaufvertrag der Käufer verpflichtet wird, die Waren zu exportieren oder eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt.
A ist als Vertragspartner des Empfängers im Drittland außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO.
Beispiel 3: Ausfuhr bei mehreren Verträgen
Sachverhalt:
A verkauft und liefert die Waren an B. B verkauft und liefert die Ware an C. Die Waren werden zunächst von A nach B und sodann von B nach C transportiert ("Lieferung über Eck"). Die Rechnung wird von A an B und dann von B an C ausgestellt.
Lösung:
B kann als Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA auftreten, indem er die Bestimmungsbefugnis über das Verbringen ausübt und hierzu den Transportvorgang steuert und die erforderlichen Zollformalitäten erledigt.
Auch eine andere unionsansässige Person kann als Ausführer auftreten, wenn B ihr die Bestimmungsbefugnis überträgt.
C kann nicht Ausführer sein, weil er nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist.
B ist als Vertragspartner des Empfängers im Drittland außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO.
Beispiel 4: Subunternehmerfall
Sachverhalt:
Die Waren werden vom Hersteller in Deutschland (A) an einen Händler nach Österreich (B) und anschließend in die USA (C) weiterverkauft. Die Beförderung der Waren erfolgt im Auftrag von B physisch direkt von Deutschland in die USA ("Lieferung auf der Diagonalen", auch als "Subunternehmerfälle" bekannt). A hat keinen Vertrag mit C. Rechnungen werden ausgestellt von A an B und von B an C.
Lösung:
Sowohl der Hersteller A als auch der Händler B können als Ausführer auftreten.
Hersteller A ist Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA:
Der Hersteller A tritt selbst aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit Händler B als Ausführer auf. Es wird vereinbart, dass der Hersteller den Transportvorgang steuert und die Ausfuhranmeldung für eigene Rechnung abgibt. In diesem Fall hat der Hersteller die Befugnis über das Verbringen zu bestimmen und übt diese Befugnis auch aus.
Händler B ist Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) ii) UZK-DA:
Der Händler gibt die Ausfuhranmeldung ab. Der Hersteller übt dann trotz Durchführung des Transportes die Befugnis über das Verbringen zu bestimmen nicht aus und ist Subunternehmer. Der Händler übt die Verbringungsbefugnis ebenfalls nicht aus, da er den Transportvorgang nicht steuert. Da somit keine Person nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA bestimmt werden kann, ist der Händler als unionsansässige Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet (Vertrag 2) nach Art. 1 Nr. 19 b) ii) UZK-DA zum Ausführer zu bestimmen.
B ist als Vertragspartner des Empfängers im Drittland außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO.
Beispiel 5: Ausfuhr durch Unionsfremde aus einem Warenlager
Sachverhalt:
Die Waren werden von Deutschland (A) in die Schweiz (B) und nachfolgend in die USA (C) weiterverkauft. A liefert die Ware an ein Speditionslager, wo die Waren zur Ruhe kommen. Erst mit einem deutlichen zeitlichen Abstand lässt B die Waren direkt von Deutschland in die USA versenden. Zwischen A und C besteht kein Vertrag. B ist nicht in der Union ansässig. Rechnungen werden ausgestellt von A an B und von B an C.
Lösung:
A ist nicht Ausführer, da A weder über das Verbringen bestimmt noch Partei des Vertrags über das Verbringen aus dem Zollgebiet ist.
B und C können nicht Ausführer sein, weil sie nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
B kann die Bestimmungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA vertraglich auf einen unionsansässigen Dritten (z. B. A) übertragen, damit diese Person als Ausführer auftreten kann. Der Dritte bestimmt über das Verbringen, indem er den Transportvorgang steuert sowie die erforderlichen Zollformalitäten erledigt.
Wird keine Person nach i) bestimmt kommt als "Vertrag, nach dem die Waren aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen", auch der Frachtvertrag in Betracht, mit der Folge, dass der unionsansässige Spediteur (D) als Ausführer gemäß Artikel 1 Nr. 19 Buchst. b) ii) UZK-DA auftreten kann.
B ist außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO, da kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde, B aber über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet tatsächlich bestimmt.
Beispiel 6: Ausfuhr nach üblichem Ladenverkauf
Sachverhalt:
Ein gebietsansässiges Unternehmen verkauft Waren an eine unionsfremde Privatperson, die die anschließende Ausfuhr in eigener Verantwortung durchführt.
Lösung:
Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 Buchst. a) UZK-DA ist im Regelfall die unionsfremde Privatperson, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union im persönlichen Gepäck verbringt.
Werden Waren im persönlichen Gepäck von "Privatpersonen" im Sinne von Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a) UZK-DA ausgeführt, dann ist Unionsansässigkeit für die Rolle "Ausführer" nicht erforderlich. Jede drittländische Privatperson kann Ausführer sein.
Das deutsche Unternehmen A ist dann als Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA zu betrachten, wenn für die gestellte Ware eine elektronische Ausfuhranmeldung von A vorliegt, auf welche die Privatperson z.B. durch Vorlage des ABD verweist.
Handelt es sich bei dem Käufer jedoch nicht um eine Privatperson, so muss der Käufer die Bestimmungsbefugnis nach Artikel 1 Nr. 19 Buchst. b) i) UZK-DA vertraglich auf einen Unionsansässigen (z.B. A) übertragen, der dann als zollrechtlicher Ausführer auftritt und die Verbringungsbefugnis ausübt, indem er den Transportvorgang steuert sowie die erforderlichen Zollformalitäten erledigt.
B ist außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO, da kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde, B aber über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet tatsächlich bestimmt.
Beispiel 7: Produktion durch Gebietsfremde mit Dienstleistungsvertrag
Sachverhalt:
A ist in der Schweiz ansässig und lässt Waren in einer deutschen Fabrik herstellen.
B ist Betreiber der Fabrik und nur mit der Herstellung der Waren beauftragt.
Nach der Produktion lässt A die Ware in ein Distributionszentrum (C) in Belgien liefern.
C ist der Betreiber des Distributionszentrums.
A verkauft die in dem Distributionszentrum lagernden Waren zur Ausfuhr an ein amerikanisches Unternehmen (D).
A hat mit C im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vereinbart, dass C die Waren auf Weisung A an die Käufer ausliefert. Dabei soll C als Ausführer auftreten. Hierzu hat A dem C die Befugnis über das Verbringen zu bestimmen übertragen. C übt diese Befugnis aus, indem C den Transportvorgang steuert und die Ausfuhrzollformalitäten erledigt.
Lösung:
C ist Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA. A hat die Bestimmungsbefugnis vertraglich auf das Distributionszentrum übertragen. Das Distributionszentrum ist gebietsansässig und übt auch die Bestimmungsbefugnis tatsächlich aus, indem es die Warenbewegung steuert und als Ausführer die Zollformalitäten erledigt
A und D können nicht Ausführer sein, weil sie nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
B ist nicht Ausführer, weil B weder die Bestimmungsbefugnis besitzt noch Partei des Vertrages über das Verbringen ist.
A ist außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 VO EU-Dual-Use-VO, da kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde, A aber über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet tatsächlich bestimmt.
Sofern C als rechtlich selbstständige Niederlassung des A auftritt, kann auch C außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer i.S.d. § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO sein.
Beispiel 8: Wiederausfuhr von Nichtunionswaren durch Unionsfremde
Sachverhalt:
Die Nichtunionswaren (NUW) lagern in einem privaten Zolllager (besonderes Verfahren Art. 210 Buchstabe b) UZK). Bewilligungsinhaber und Inhaber des Verfahrens ist die Spedition C. Eigentümer der Waren ist das deutsche Unternehmen A.
Die NUW werden von A an den Schweizer (B) verkauft. Die NUW verbleiben zunächst im Zolllager (C). Inhaber des Verfahrens bleibt die Spedition. Erst zu einem späteren Zeitpunkt verkauft B die Ware weiter in die USA (D).
Zwischen A und D besteht kein Vertrag. B und D sind nicht in der Union ansässig. Rechnungen werden ausgestellt von A an B und von B an D. C führt die Lieferungen auf Weisung von B aus.
Lösung:
Der Verkauf der NUW an B stellt selbst noch keine Wiederausfuhr dar, da die Ware körperlich nicht aus dem Zollgebiet verbracht wird. Eine Wiederausfuhranmeldung (Art. 270 UZK) ist aus Anlass des Verkaufs deshalb nicht abzugeben.
B oder D können zollrechtlicher Ausführer sein. Die Anforderung, dass der Ausführer im Zollgebiet niedergelassen sein muss, gilt nicht bei der Wiederausfuhr von Nichtunionswaren im Anschluss an ein besonderes Verfahren.
Die Vertragsparteien haben die Flexibilität darüber zu entscheiden, wer von ihnen als zollrechtlicher Ausführer auftritt und die Befugnis über das Verbringen ausübt (Art. 1 Nr. 19 Buchstaben b) i) UZK-DA). Über das Verbringen zu bestimmen umfasst die Steuerung des Transportvorgangs sowie die Erledigung der erforderlichen Zollformalitäten.
Als Zollanmelder ist bei unionsfremden zollrechtlichen Ausführern (nur Fälle der Wiederausfuhr möglich) grundsätzlich ein in der Union ansässiger indirekter Vertreter zu beauftragen (Art. 170 Abs. 2 und 3 UZK). Der indirekte Vertreter wird durch Abgabe der Wiederausfuhranmeldung im eigenen Namen für Rechnung des Ausführers selber zum Anmelder. Dabei muss die Wiederausfuhranmeldung jedoch nicht zwingend vom Bewilligungsinhaber beziehungsweise vom Inhaber des Zolllagerverfahrens abgegeben werden.
C kann ebenfalls zollrechtlicher Ausführer sein, wenn C die Befugnis über das Verbringen der NUW aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen übertragen wurde und C diese Befugnis auch ausübt (Art. 1 Abs. 19 b) i) UZK-DA).
B ist außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO, da kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde, B aber über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet tatsächlich bestimmt.