Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sogenannte Kleinsendungen)
Bei der Ausfuhr von Waren,
deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt,
für die keine handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z.B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z.B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind und
bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen (z.B. Abfallrecht oder Artenschutz) nicht entgegenstehen und
- bei der das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt,
ist es gemäß Art. 221 Abs. 2 UAbs. 2 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (IA) möglich, auf das zweistufige Ausfuhrverfahren zu verzichten. In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden.
In Deutschland ist die elektronische Ausfuhranmeldung mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. Die Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung erfolgt unter Nutzung einer zertifizierten ATLAS - Teilnehmer Software. Weitere Informationen sind unter "Voraussetzungen für die Teilnahme" bereitgestellt. Darüber hinaus ermöglicht die Zollverwaltung die Abgabe der Ausfuhranmeldung mittels Internet. Informationen dazu erhalten Sie unter "IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr" bzw. "Internetzollanmeldungen".
Eine Ausfuhrsendung umfasst dabei die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle an einen Empfänger nach demselben Bestimmungsland ausführt.
Wird eine Gesamtsendung in mehrere Einzelsendungen aufgeteilt, so muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden (Art. 336 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (IA)). Die Stückelung einer Ausfuhrsendung in Teilsendungen zur Unterschreitung der Wertgrenze ist dabei jedoch nicht zulässig.
Sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen oder die Gewährung von Ausfuhrerstattung oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Für die Überprüfung der Wertgrenze wird der auf Grundlage des Rechnungspreises zu errechnende statistische Wert herangezogen.
Es ist natürlich trotzdem möglich, die Ausfuhrsendung zuerst bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen und dort ins zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen. Hierüber entscheidet der Ausführer bzw. Anmelder.