Normales Verfahren
Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle
Zur Eröffnung des Ausfuhrverfahrens muss die Ware grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle gestellt und angemeldet werden.
Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist oder in deren Bezirk die Ware zur Ausfuhr verladen oder verpackt wird. Unter Verlade- bzw. Verpackungsort ist der Ort zu verstehen, an dem die Beförderung der Waren zur Ausfuhr beginnt. Ein späteres Umladen, z.B. auf ein anderes Beförderungsmittel, gilt nicht als neues Verladen.
Gestellung heißt, es muss angezeigt werden, dass sich die Ware, deren Ausfuhr beabsichtigt ist, auf dem Amtsplatz der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet und für Zollkontrollen zur Verfügung steht.
Die Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) EU-weit in elektronischer Form. In Deutschland ist die elektronische Ausfuhranmeldung mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der Ausfuhranmeldung betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Die Ausfuhranmeldung kann grundsätzlich von jeder unionsansässigen Person abgegeben werden, die zur Gestellung der Waren und zur Vorlage aller für die Ausfuhr notwendigen Dokumente in der Lage ist.
Im Ausfuhrverfahren wird die Ausfuhranmeldung im Regelfall für Rechnung des zollrechtlichen Ausführers abgegeben.
Ausführer
Verfahren bei der Ausgangszollstelle
Ausgangszollstelle ist die Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Union verlassen. Dieser Zollstelle muss grundsätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Master Reference Number - MRN) und ggf. das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) vorgelegt werden. Wird eine Ware in Deutschland in das Ausfuhrverfahren überführt, so erhält der Teilnehmer mit der Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren alle erforderlichen Daten zum Ausdruck des ABD.
Seit dem 1. Mai 2016 ist die Mitführung und Vorlage des ABD bei der Ausgangszollstelle dem Wirtschaftsbeteiligten freigestellt. Bei Ausgang über einen anderen Mitgliedstaat gehen etwaige abweichende Regelungen in der Übergangszeit zu Lasten des Anmelders.
Ist die Ware der Ausgangszollstelle also unter Vorlage des ausgedruckten ABD bzw. der MRN oder durch bloße elektronische Ausfuhranzeige gestellt worden, so ruft sie anhand einer Registriernummer den von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Datensatz auf. Damit ist die Ausgangszollstelle in der Lage, eine Risikoanalyse durchzuführen und zu prüfen, ob die gestellten Waren den ursprünglich angemeldeten Waren entsprechen.
Die Ausgangszollstelle überlässt die Waren zum Ausgang, wenn Kontrollen und Risikoanalyse keine Beanstandungen ergeben haben und überwacht anschließend den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union.