Antrag und Bewilligung
Antragstellung
Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Ausführer seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich ist.
Zuständiges Hauptzollamt
Die Bewilligung wird beantragt mit dem Formular:
- Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von Zollanmeldungen in Form der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 Unionszollkodex (UZK) bei der Ausfuhr von Waren - mit Gestellungsbefreiung (Formular 0855)
- gegebenenfalls ergänzt um das Zusatzblatt "Warenaufstellung" (Formular 0501) bzw. die Warenaufstellung als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte" (Dateiformat *.csv)
Die Bewilligung kann nur für sich selbst als Ausführer, d.h. für die Nutzung im eigenen Namen und für eigene Rechnung, beantragt werden.
Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.
Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung
Bewilligungserteilung
Die Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung wird in Deutschland ausschließlich mit der Befreiung von der Gestellungspflicht gemäß Art. 182 Abs. 3 UZK erteilt. Die Waren gelten daher zum Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung als zur Ausfuhr überlassen.
Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann die Bewilligung erteilt werden:
- der Antragsteller ist Inhaber der Bewilligung AEOC
- für die Waren besteht keine Pflicht zur Abgabe summarischer Ausgangsanmeldungen
Die förmliche Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung wird bei der Ausfuhr mit dem Vordruck 0856 bekanntgegeben.
Das zuständige Hauptzollamt prüft regelmäßig und fortlaufend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden und ob die sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden (Monitoring).
Genehmigungspflichtige Waren, lizenzpflichtige Waren sowie Waren die sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen sind vom Anwendungsumfang der Bewilligung ausgenommen. Darüber hinaus sind Ausfuhren in Waffenembargoländer bzw. nach Pakistan (ausgenommen Waren der Kapitel 1 bis 24) nicht zulässig.