Zoll

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Anschreibung in der Buchführung

Im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird auf den elektronischen Datenaustausch zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollverwaltung im Zeitpunkt der Warenbewegung verzichtet. Die Übersendung einer vereinfachten Ausfuhranmeldung ist nicht vorgesehen. Es sind jedoch mindestens die Angaben einer vereinfachten Ausfuhranmeldung in der Buchführung des Anmelders anzuschreiben. Die Waren gelten zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung als zur Ausfuhr überlassen (Gestellungsbefreiung). Eine elektronische nachträgliche Sammelausfuhranmeldung ist bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle in jedem Fall abzugeben.

Für die Inanspruchnahme der Vereinfachung ist eine förmliche Bewilligung erforderlich.

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