Änderung, Widerruf, Aussetzung und Rücknahme
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sämtliche Umstände, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben können, dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen
Änderung, Widerruf (Art. 28 Unionszollkodex - UZK)
Die Bewilligung wird von Amts wegen geändert oder widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.
Darüber hinaus kann die Bewilligung auch auf Antrag geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechender Antrag ist bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu stellen.
Eine ausgesetzte Bewilligung kann zudem von Amts wegen widerrufen werden, wenn der Bewilligungsinhaber innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe getroffen hat (Art. 15 Durchführungsverordnung zum UZK - IA).
Aussetzung (Art. 16 Delegierte Verordnung zum UZK - DA)
Die Bewilligung wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das zuständige Hauptzollamt aufgrund hinreichender Gründe eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung beabsichtigt, jedoch noch nicht alle erforderlichen Informationen für eine Entscheidung vorliegen.
Darüber hinaus wird die Bewilligung von Amts wegen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder die Pflichten, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht mehr erfüllt werden können und es angezeigt ist, dem Bewilligungsinhaber Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zur Abhilfe einzuräumen.
Die beabsichtigte Aussetzung wird dem Bewilligungsinhaber zuvor mitgeteilt.
Ist der Bewilligungsinhaber nicht in der Lage die Bewilligungsvoraussetzungen und, oder die Pflichten, die sich aus der Bewilligung ergeben, zu erfüllen, kann die Bewilligung auch auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. Der Bewilligungsinhaber hat während des Aussetzungszeitraums die Gelegenheit, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Rücknahme (Art. 27 UZK)
Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn
- sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht,
- der Bewilligungsinhaber wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren und
- eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, sofern korrekte bzw. vollständige Angaben gemacht worden wären.
Die Rücknahme wird durch schriftlichen Bescheid zum Tag der Bewilligungserstellung wirksam.