Antrag und Bewilligung
Antragstellung
Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer oder Vertreter) seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich ist.
Zuständiges Hauptzollamt
Die Bewilligung wird beantragt mit den Formularen
- Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen gemäß Art. 166 Unionszollkodex bei der Ausfuhr von Waren (Formular 0850),
- gegebenenfalls ergänzt um die Warenaufstellung als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte" (Dateiformat *.csv)
und dem - Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III.
Die Abgabe des Fragebogens trägt zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens bei, da im Fragebogen wesentliche Informationen zum Unternehmen abgefragt werden, die das zuständige Hauptzollamt für seine Entscheidung benötigt. Alternativ sind die erforderlichen Angaben in anderer Form zu erbringen. Die Vorlage des Fragebogens ist bei Inhabern von AEO–Bewilligungen nicht erforderlich.
Die Bewilligung kann sowohl für sich selbst zur Nutzung als Ausführer oder zur Nutzung als direkter oder indirekter Vertreter beantragt werden.
Sofern Ausfuhrwaren an Verpackungs- oder Verladeorten in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden sollen, ist zusätzlich ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 Unionszollkodex (UZK) zu stellen. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über das EU-Trader Portal (EU-TP) der Europäischen Kommission abzugeben.
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung gemäß Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) lauten wie folgt:
- keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
- keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
- ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen (einschließlich handelspolitischer Maßnahmen) sowie für die Gewährleistung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen
- Sensibilisierung des Personals
Bei Inhabern einer AEO Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) gelten die vorgenannten Kriterien und Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt.
Die förmliche Bewilligung für die vereinfachte Anmeldung bei der Ausfuhr wird mit dem Vordruck 0851 bekanntgegeben.
Das zuständige Hauptzollamt prüft regelmäßig und fortlaufend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden und ob die sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden (Monitoring).
Einzelgenehmigungspflichtige Waren, lizenzpflichtige Waren sowie grundsätzlich auch Waren, die sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen sind vom Anwendungsumfang der Bewilligung ausgenommen.