Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung
Die Anwendung der Verfahrensvereinfachung einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Art. 166 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) ermöglicht dem Ausführer, bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst eine Anmeldung abzugeben, bei der entweder gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Die Überlassung der Waren erfolgt während der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle.
Bewilligung, Anwendung
Dieses Verfahren bedarf nur bei regelmäßiger Inanspruchnahme einer Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Ansonsten ist die Übermittlung einer Ausfuhranmeldung und deren Annahme durch die Zollstelle die Antragstellung bzw. Bewilligung im konkreten Einzelfall. Das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung bei nicht regelmäßiger Inanspruchnahme kommt z.B. bei der Lieferung durch Subunternehmer in Betracht.
Als Subunternehmer kommt z.B. eine Person in Betracht, bei der der Ausführer die noch auszuführende Ware zunächst beschafft und von ihr direkt aus dem Zollgebiet der Union exportieren lässt. Dieser Subunternehmer wird in der Regel nicht über alle für die Ausfuhr erforderlichen Daten (z.B. Lieferbedingung oder Warenwert) verfügen und kann daher lediglich eine vereinfachte Zollanmeldung abgeben.
Angaben
Auf der vereinfachten Zollanmeldung sind die in Anhang 9 Anlage A Delegierte Verordnung zum UZK mit Übergangsbestimmungen (TDA) genannten Mindestangaben zu machen:
Die Angabe des Empfängers ist nicht verpflichtend, wenn ein Subunternehmer im Sinne des Art. 221 Abs. 2 UAbs. 3 Durchführungsverordnung zum UZK (IA) (oder ein von ihm beauftragter "direkter Vertreter" des Anmelders) die Ausfuhranmeldung abgibt.
Auf die Angabe des Bestimmungslandcodes und der Warennummer kann verzichtet werden, wenn der Ausfuhr keine Verbote oder Beschränkungen - z.B. bei Genehmigungspflichten - entgegenstehen und die Warenbeschreibung eine sofortige Einreihung der Ware in den Zolltarif ermöglicht.
Besonderheiten gelten bei der Ausfuhr in Embargoländer.
Unterlagen
Eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen müssen zusammen mit der vereinfachten Zollanmeldung abgegeben werden.
Nachdem der Anmelder eine vereinfachte Zollanmeldung an die für ihn zuständigen Ausfuhrzollstelle übermittelt und die Waren gestellt hat, kann die Ausfuhrsendung - wie im normalen Ausfuhrverfahren - zur Ausgangszollstelle befördert und dort zum Ausgang gestellt werden.
Der Ausführer bzw. Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der vereinfachten Zollanmeldung Zeit, dieser Zollstelle eine ergänzende Anmeldung zu übermitteln oder die Unterlagen zu vervollständigen.