Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Unionszollkodex (UZK) wird die Ausfuhranmeldung bei einer in der Bewilligung festgelegten zentral zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben. Die Gestellung der Waren erfolgt an zugelassenen Orten in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung fallen somit auseinander.
Zu beachten ist, dass die zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr in Deutschland derzeit ausschließlich für die mitgliedstaatübergreifende Abwicklung bewilligt wird und die Inanspruchnahme der Bewilligung nur für genehmigungs- und lizenzfreie Waren zulässig ist.
Die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen handelt (AEO C). Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt. Wird die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke nicht in Deutschland geführt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich ist.
Vor der Erteilung der Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt sind die Zollverwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten zu beteiligen und in den Erteilungsprozess einzubinden. Aus diesem Grund wird ein sogenanntes Konsultationsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Erteilung der Bewilligung wird entsprechend verlängert. Zuständig für die Durchführung des Konsultationsverfahrens ist in Deutschland die Kontaktstelle Konsultationsverfahren (KKV) beim HZA Nürnberg.