Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Unionszollkodex (UZK) wird die Ausfuhranmeldung bei einer in der Bewilligung festgelegten zentral zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben. Die Gestellung der Waren erfolgt an zugelassenen Orten in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung fallen somit auseinander.
Die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung wird in Deutschland bis auf weiteres nur für die mitgliedstaatübergreifende Abwicklung erteilt und kann bei der Ausfuhr derzeit nur zusammen mit der Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung ist, dass der Antragssteller Inhaber der AEO Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) ist.
Zu beachten ist, dass vor Erteilung der Bewilligung eine Abstimmung der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Aus diesem Grund wird ein sogenanntes Konsultationsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Erteilung der Bewilligung wird entsprechend verlängert.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls waren- und, oder länderbezogene Einschränkungen sowie außenhandelsstatistische und umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich hält.