Abfertigungsablauf im Rahmen der Endverwendung; Beförderung
Nach Annahme der Zollanmeldung und entsprechender Überprüfung durch die Zollstelle werden insbesondere folgende Feststellungen dokumentiert:
- der eventuell zu zahlende Abgabenbetrag einschließlich der Zahlungsaufforderung
- die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen wie Menge, Beschaffenheit und Zollwert
- die Vorlage der Bewilligung
- die Vorlage der vorgeschriebenen Dokumente oder ob diese nachgereicht werden müssen
- ob notwendige Abschreibungen vorgenommen wurden.
In den Fällen, in denen mit der Abgabe der Zollanmeldung gleichzeitig die Bewilligung zur Endverwendung beantragt wird (vereinfachtes Bewilligungsverfahren), vermerkt die Zollstelle ebenfalls, ob sie dem Antrag durch die Überlassung der Waren in das Verfahren entspricht.
Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren informiert die Überwachungszollstelle, falls die Verwendung nicht in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich durchgeführt wird.
Nach Zahlung der eventuell entstandenen Einfuhrabgaben werden die Waren mit der Überlassung in die Endverwendung zu Unionswaren. Um zu gewährleisten, dass die Waren der bewilligten Verwendung zugeführt werden, bleiben sie weiterhin unter zollamtlicher Überwachung, können also jederzeit von der Überwachungszollstelle geprüft werden.
Einfuhrumsatzsteuerrechtlich und auch verbrauchsteuerrechtlich befinden sich die Waren mit der Überlassung im normalen - nicht zollamtlich überwachten - freien Verkehr.
Beförderung
Eine Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten erfolgt formlos. Der Ort an dem sich die Waren befinden und die Einzelheiten der Beförderung müssen sich aus den vom Bewilligungsinhaber zu führenden Aufzeichnungen ergeben.