Der Bewilligungsinhaber hat grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung der Endverwendung der Überwachungszollstelle eine Abrechnung vorzulegen.
Von dieser Verpflichtung kann die Überwachungszollstelle gegebenenfalls in den nachstehenden Fällen absehen:
- bei Waren, die aufgrund von Regelungen der Zollbefreiungsverordnung oder der Zollverordnung ohne Erteilung einer Bewilligung in die Endverwendung überlassen werden dürfen (z.B. Übersiedlungsgut)
- bei Waren, bei deren Überführung in die Endverwendung es sich um einen fortlaufenden Prozess handelt (z.B. Transport der Waren in Rohrleitungen)
- bei anderen Waren, wenn durch die internen Betriebsabläufe beim Bewilligungsinhaber sichergestellt ist, dass die in das Verfahren überlassenen Waren fristgerecht der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden und der Bewilligungsinhaber von der Überwachungszollstelle verlangte Informationen oder Unterlagen nach Aufforderung unverzüglich zur Verfügung stellt