Bewilligungsvoraussetzungen
Allgemeines
Die Abgabenbegünstigungen im Rahmen der Endverwendung ergeben sich aus dem Tarif und der dort im Nomenklaturtext, den Fußnoten oder den besonderen Bedingungen zu einer Codenummer vorgeschriebenen Verwendung:
Ware | Codenummer | Text zur Codenummer |
---|
Kartoffeln | 0701 9010 00 0 | "zum Herstellen von Stärke" |
Um die zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Rahmen der Endverwendung in Anspruch nehmen zu können, ist gemäß Art. 211 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) eine Bewilligung durch das örtlich zuständige Hauptzollamt erforderlich.
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Persönliche Voraussetzungen
Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) wird eine Bewilligung nur Personen erteilt, die ihren Wohnsitz (natürliche Personen) oder ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz bzw. ihre ständige Niederlassung (juristische Personen oder Personenvereinigungen) im Zollgebiet der Union haben.
Erforderliche Gewähr
Der Antragsteller muss die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten.
Folgende Kriterien werden der Beurteilung der erforderlichen Gewähr zu Grunde gelegt:
- Einhaltung der Vorschriften,
- zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen,
- Zahlungsfähigkeit,
- praktische und berufliche Befähigung.
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzungen erfüllt.
Sicherheitsleistung
Die Leistung einer Sicherheit für Einfuhrabgaben, die möglicherweise entstehen könnten, ist erforderlich.
Verwaltungsaufwand
Der Verwaltungsaufwand zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung darf nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis des Wirtschaftsbeteiligten stehen.
Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, so wird die Bewilligung unter der Bedingung erteilt, dass der Bewilligungsinhaber
- die Waren zu den Zwecken verwendet, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Abgabensatzes vorgeschrieben waren oder
- die Verpflichtung nach Buchstabe a) zu den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen auf eine andere Person überträgt.
Änderung, Rücknahme und Widerruf sowie Aussetzung der Bewilligung
Die Bewilligung ist eine begünstigende Entscheidung, die unter den Voraussetzungen der Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b), 27 oder 28 Unionszollkodex (UZK) ausgesetzt, zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden kann.
Rückwirkende Bewilligung
Bei Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung wird der Bewilligungsinhaber behandelt, als ob er von Anfang an im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen wäre.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erteilung einer Bewilligung sind abschließend im Art. 211 Abs. 2 UZK aufgeführt. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass dem Antragsteller in den drei Jahren vor der Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt worden sein darf.