Normales Bewilligungsverfahren
Unter dem "normalen Verfahren" ist das förmliche Verfahren auf der Grundlage der Datenanforderungen des Anhangs A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) zu verstehen, bei dem die Bewilligung erst nach Prüfung eines entsprechenden schriftlichen Antrags erteilt wird.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist.
Antrag und ergänzende Unterlagen
Die Bewilligung der Endverwendung beantragen Sie bitte mit dem Formular 0287 "Antrag auf Bewilligung einer Endverwendung". Dieser ist in dreifacher Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
Dem Antrag sind die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung beizufügen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzung der erforderlichen Gewähr. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
Ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer bereits bestehenden Bewilligung kann formlos gestellt werden.
Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.
Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung
Bewilligung
Der Antrag wird vom zuständigen Hauptzollamt angenommen.
Das Hauptzollamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Endverwendung gegeben sind. Es erteilt die Bewilligung, wenn alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen.
Sind an dem beantragten Zollverfahren der Endverwendung andere Mitgliedstaaten beteiligt, so müssen diese vor der Bewilligungserteilung konsultiert werden. Die Bewilligung setzt die Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten voraus.
In der Bewilligung sind die Einzelheiten für die Abwicklung des Verfahrens festgelegt, z.B. die
Geltungsdauer
Die Bewilligung wird für eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren ab dem Datum erteilt, an dem die Bewilligung wirksam wird.
So fern in der Bewilligung nichts anderes bestimmt wurde, ist diese mit dem Tag der Zustellung bzw. mit dem Tag, an dem sie als zugestellt gilt, wirksam.
Übertragung von Rechten und Plichten
Das bewilligende Hautzollamt kann zulassen, dass das Recht und die Pflicht zur zweckgerechten Verwendung bestimmter in die Endverwendung überführter Waren an eine andere Person übertragen werden.
Informationspflichten des Bewilligungsinhabers
Der Bewilligungsinhaber ist gemäß Art. 23 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK) verpflichtet, dem Hauptzollamt alle Ereignisse, die Auswirkungen auf die Bewilligung haben können, unverzüglich mitzuteilen.