Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Unter der Voraussetzung, dass
- zusätzliche Datenelemente gemäß dem Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) beigefügt werden (z.B. geplante Aktivitäten, Verwendungsorte, Verwendungserzeugnisse usw.) und
- der Antragsteller beabsichtigt, sämtliche Waren der vorgeschriebenen Verwendung zuzuführen,
kann eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in die Endverwendung, vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen, als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gelten.
Zuständigkeit
Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die für den Gestellungsort zuständige Zollstelle, die befugt ist, die Waren in das Zollverfahren zu überführen.
Einschränkungen gegenüber dem normalen Bewilligungsverfahren
Verfahrenstechnische Einschränkungen
Die Fälle, in denen der Antrag nicht in vereinfachter Form gestellt werden kann, sind abschließend in Art. 163 Abs. 2 DA geregelt. So ist das vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren z.B. nicht möglich im Zusammenhang mit dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung, der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder der zentralen Zollabwicklung sowie in den Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Warenbezogene Einschränkungen
Das vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren kann nur für Waren in Anspruch genommen werden, die
- in einer Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen bzw. im Elektronischen Zolltarif mit einem Fußnotenhinweis - "einfacher Fall" - entsprechend gekennzeichnet sind oder
- zur Instandsetzung, Instandhaltung, Ausrüstung von Wasserfahrzeugen sowie für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind und deren zollamtliche Überwachung keine Erschwernisse erwarten lassen.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Mit der Überlassung der Waren durch die zuständige Zollstelle wird die Endverwendung bewilligt. Die Zollstelle legt zusätzlich weitere Einzelheiten für die Abwicklung des Verfahrens fest, wie z.B. die Erledigungsfrist, die Überwachungszollstelle oder die Höhe der Sicherheitsleistung.