Das Verfahren der Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Art. 218 UZK ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- Waren, die Gegenstand einer Übertragung von Rechten und Pflichten sind, wurden bereits in das Verfahren der Endverwendung überführt. Die Übertragung erfolgt ohne Beendigung des Verfahrens. Der Übernehmer von Rechten und Pflichten benötigt keine Bewilligung der Endverwendung, da die betroffenen Waren nicht erneut in das Verfahren überführt werden müssen.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten erfordert die Zulassung durch die zuständige Zollbehörde. Die Zulassung erfolgt durch die Erteilung einer TORO-Bewilligung (TORO - transfer of rights and obligations). Diese wird in Deutschland nur als eine in die Bewilligung der Endverwendung integrierte Bewilligung erteilt. In der Folge ist eine weitere Übertragung von Rechten und Pflichten übernommener Waren in Deutschland nur durch einen Bewilligungsinhaber einer Endverwendung bzw. TORO-Bewilligung möglich.
- Die Abwicklung der Übertragungsvorgänge erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage eines TORO-Dokuments (Formular 0279).