Zoll

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Nicht zweckgerechte Verwendung der Waren

Die zollamtliche Überwachung endet auch, wenn die Waren nicht zum vorgeschriebenen Zweck verwendet, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.

Zerstörung

Wird der Überwachungsstelle die Zerstörung der Waren nicht vorher mitgeteilt, liegt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor. Die Zollschuld entsteht in voller Höhe für die gesamten Waren. Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld vorliegen.

Ausfuhr

Erscheint dem Bewilligungsinhaber die Ausfuhr der Waren sinnvoller als die vorgeschriebene Verwendung, kann er diese nach Mitteilung an die Überwachungszollstelle und nach deren Zustimmung wieder aus dem Zollgebiet der Union ausführen. Gegebenenfalls bereits entrichtete Einfuhrabgaben werden erstattet.

Verwendung zu anderen Zwecken

In den Fällen, in denen die vorgeschriebene Verwendung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist - z.B. nass gewordenes Papier, das ursprünglich als Zeitungsdruckpapier verwendet werden sollte -, kann die Überwachungszollstelle eine andere Verwendung zulassen. In diesen Fällen entsteht die Zollschuld für alle in die Endverwendung überlassene Waren in voller Höhe. Bereits bei der Überlassung der Waren in die Endverwendung entrichtete Einfuhrabgaben werden angerechnet - es ist also lediglich der Differenzbetrag zu zahlen.

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