Zoll

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Zweckgerechte Verwendung der Waren

Aus Gründen der Zeitersparnis, kurzer Wege und der Optimierung des Personaleinsatzes erfolgt die Überwachung des Verfahrens in den meisten Fällen buchmäßig, also anhand der Geschäfts-, Steuer- oder sonstiger Unterlagen. Das bedeutet, dass der Bewilligungsinhaber detaillierte Aufzeichnungen über die Einfuhr, die Lagerung, die Verwendung, die eventuelle Zerstörung und auch über eventuell anfallende Abfälle oder Reste zu führen hat, die auf Verlangen der Überwachungszollstelle vorzulegen sind.

Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die Waren

  • zum vorgeschriebenen Zweck verwendet wurden. Dies hat fristgerecht - im Regelfall innerhalb eines Jahres - und vollständig zu geschehen,
  • aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder ohne Abfälle oder Reste unter zollamtlicher Überwachung zerstört wurden oder
  • zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Zweck verwendet und die entsprechenden Einfuhrabgaben entrichtet wurden.

Die ordnungsgemäße Verwendung ist den Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber grundsätzlich mittels einer Abrechnung nachzuweisen.

Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle oder Reste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der Endverwendung zugeführt, und somit endet auch für sie die zollamtliche Überwachung.

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