Allgemeines
Grundlagen
Freizonen dienen in erster Linie dem außenhandelsbezogenen Umschlag und der Lagerung von Waren. Dabei soll der internationale Warenaustausch so wenig wie möglich durch Zollformalitäten behindert werden. Einfuhrabgaben werden grundsätzlich erst erhoben, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Binnenmarktes gelangen. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität und Kapitalbindung der Importeure aus.
Freizonen sind nicht zu verwechseln mit Industrie- oder Handelsfreizonen, in denen durch steuerliche Vorteile, arbeits- und sozialrechtliche Erleichterungen etc. die Produktion für das Inland gefördert wird.
Definition Freizonen
Bei dem Verbringen von Waren in eine Freizone handelt es sich um ein besonderes Verfahren gem. Art. 210 Buchstabe b) UZK. Freizonen sind vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Flächen, die jedoch zum Zollgebiet der Union gehören (Art. 243 UZK). In ihnen werden Nicht-Unionswaren für die Erhebung der Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen. Dies gilt in den Fällen, in denen sie in der Freizone nicht bereits in den freien Verkehr überlassen oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden.
In eine Freizone verbrachte Nicht-Unionswaren befinden sich unter zollamtlicher Überwachung (Art. 134 UZK) und können durch die zuständige Zollstelle kontrolliert werden (Art. 46 UZK).
Darüber hinaus unterliegen auch die Umzäunung sowie die Ein- und Ausgänge der zollamtlichen Überwachung, wodurch Personen, Waren und Beförderungsmittel beim Ein- und Ausgang aus Freizonen kontrolliert werden können (Art. 243 UZK).
Verfahrensvorteile in Freizonen
Die Lagerdauer ist in Freizonen wie bei Zolllagern nicht begrenzt (Art. 238 UZK). Für marktordnungsrechtliche Erstattungswaren kann die Lagerung jedoch zeitlich befristet sein. Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren in der Freizone muss keine Sicherheit hinterlegt werden.
In Freizonen sind nach Art. 244 Abs. 2 UZK grundsätzlich alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen.
Für Seeschiffe bestehen prinzipiell keine Gestellungs- und Anmeldepflichten, wenn sie von See kommend über eine Zollstraße in die Freizone einfahren. Die entladenen Waren unterliegen jedoch einer Gestellungspflicht. Sonderregelungen bestehen bei dem Verbringen von Waren in Freizonen, die bestimmten Verboten und Beschränkungen unterliegen, wie z.B. dem Betäubungsmittelrecht.
Darüber hinaus können Nicht-Unionswaren bereits in der Freizone in den freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 247 UZK).
Errichtung von Freizonen
Die Mitgliedstaaten der Union können gemäß Art. 243 UZK bestimmte Teile des Zollgebiets zu Freizonen bestimmen. Ein entsprechender Antrag kann grundsätzlich von jeder Person beim örtlich zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Dieses leitet den Antrag an das Bundesministerium der Finanzen weiter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Freizone.
Freizonen werden in Deutschland durch Bundesgesetz eingerichtet (§ 20 Zollverwaltungsgesetz). Soll nur der Verlauf einer Freizonengrenze geändert werden, ohne den wesentlichen Bestand der Freizone zu berühren, geschieht dies durch Rechtsverordnung. Bei Bedarf kann der genaue Grenzverlauf der in Deutschland bestehenden Freizonen bei einem Hauptzollamt erfragt werden.
Freihafen (Freizone) Bremerhaven
Nach zahlreichen Erweiterungen beläuft sich die Fläche der Freizone inzwischen auf rund 4.000.000 Quadratmeter.
Die Freizone wird durch einen rund 10 Kilometer langen Zollzaun vom übrigen Zollgebiet der Union getrennt.
In der Freizone ist eine Vielzahl von Unternehmen angesiedelt, die sich u.a. auf folgende Branchen verteilen:
- Umschlagbetriebe
- Stauereibetriebe
- Schiffsausrüster
- Stützpunkte von Reedereien und Speditionen
- Havariesachverständige
- Ladungskontrolleure
- Mineralöllagerung und -handel
- Kühlhausbetriebe
- Kfz-Aufbereitung
- Zentralreiferei
- Werftbetrieb
- Kreuzfahrtterminal
Über die Freizone Bremerhaven werden überwiegend Container mit Waren aller Art, Pkw und Früchte umgeschlagen, beispielsweise wurden im Containerverkehr im Jahr 2015 etwa 5,5 Millionen TEU umgeschlagen. Verantwortlich für die hohen Umschlagszahlen sind in erster Linie Warenverkehre mit den USA und der Volksrepublik China.
Mit der Fertigstellung der letzten Ausbaustufe des Containerterminals IV wurden Kapazitäten für den weiter steigenden Umschlag bereitgestellt. Mit einer Länge von jetzt 5 Kilometern handelt es sich dabei um die längste Stromkaje der Welt, an der 15 Großcontainerschiffe gleichzeitig be- oder entladen werden können.
Mit einer Gesamtfläche von 3 Millionen Quadratmeter handelt es sich um das größte zusammenhängende Containerterminal weltweit.
Daneben besteht die Freizone Bremerhaven noch aus einer rund 1 Million Quadratmeter großen Stückgutumschlagsfläche, die mit Straßen, Gewerbeflächen sowie klassischen Schuppen bebaut ist.
Für die Überwachung und Warenabfertigung stehen Zolldienststellen an drei Straßenübergängen zur Verfügung. Die Überwachung der Eisenbahnübergänge und der Wasserseite erfolgt mit Hilfe technischer Überwachungseinrichtungen.
Auskünfte über die Überwachung der Freizone und Zollabfertigungen über die Freizone erteilt das Zollamt Bremerhaven als zuständige Zollstelle.
Hauptzollamt Bremen - Zollamt Bremerhaven
Freihafen Cuxhaven
Der Freihafen erstreckt sich über eine Fläche von rund 147.800 Quadratmeter und wird durch einen drei Meter hohen und ca. 600 Meter langen Zollzaun vom übrigen Zollgebiet getrennt.
Im Freihafen ist ein Unternehmen ansässig, das gefrorene Fischereierzeugnisse lagert und umschlägt.
Auskünfte über die Überwachung der Freizone und Zollabfertigungen über die Freizone erteilt das Zollamt Cuxhaven als zuständige Zollstelle.
Hauptzollamt Oldenburg - Zollamt Cuxhaven