Zoll

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Lagerung in einer Freizone

In Freizonen dürfen grundsätzlich alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten und Dienstleistungen ausgeübt werden. Wer entsprechende Tätigkeiten ausüben will, hat dies vorher der für die Überwachung der Freizone zuständigen Zollstelle anzuzeigen (Art. 244 Abs. 2 UZK).

Die Zollstelle kann Tätigkeiten und Dienstleistungen beschränken oder untersagen, wenn dies

  • aufgrund der Art der Waren (z.B. Sprengstoffe) oder
  • aus Gründen der zollamtlichen Überwachung (z.B. unübersichtliche Lagerverhältnisse, Verkauf von Waren an Endverbraucher etc.)

erforderlich ist.

Ferner kann Personen die Ausübung von Tätigkeiten untersagt werden, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über die Freizone bieten.

Aufzeichnungen

Unternehmen, die an der Lagerung, der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, müssen geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen (Art. 214 UZK i.V.m. Art 178 UZK-DA). Die Unternehmen haben dazu eine Zulassung beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Welche Angaben die Aufzeichnungen enthalten müssen, wird in der Zulassung festgelegt (Art. 178 Abs. 1 und 2 UZK-DA).

Verwendung und Verbrauch von Waren in einer Freizone

Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sind die Verwendung und der Verbrauch von Nicht-Unionswaren in Freizonen grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie im übrigen Zollgebiet zulässig. Das bedeutet, dass grundsätzlich

  • ein Verbrauch erst nach Überführung von Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr,
  • eine Be- oder Verarbeitung von Nicht-Unionswaren, die über die üblichen Behandlungen hinausgeht, erst nach Überführung in die aktive Veredelung oder
  • eine Benutzung (Verwendung) von Nicht-Unionswaren erst nach Überführung in die vorübergehende Verwendung

zulässig ist.

Abweichend davon dürfen Waren verwendet oder verbraucht werden, die bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben unterliegen und für die keine agrar- oder handelspolitischen Maßnahmen vorgesehen sind.

Waren, die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen in Freizonen bestimmt sind, dürfen unter den für sie geltenden Voraussetzungen abgabenfrei verwendet oder verbraucht werden.

Übliche Behandlungen

Tätigkeiten zur Erhaltung und Verbesserung der Aufmachung (sogenannte übliche Behandlungen) von Nicht-Unionswaren in Freizonen können grundsätzlich ohne vorherige Bewilligung vorgenommen werden.
Bestimmte Be- oder Verarbeitungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Waren zuvor in die aktive Veredelung überführt wurden. Die für die Überwachung der Freizone zuständige Zollstelle erteilt Auskünfte, welche Tätigkeiten hiervon betroffen sind.

Überführung in ein Zollverfahren in der Freizone

Nicht-Unionswaren können während ihres Aufenthalts in einer Freizone in ein Zollverfahren übergeführt werden, z.B.:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • Aktive Veredelung
  • Vorübergehende Verwendung

Die Voraussetzungen und Formalitäten für die Überführung in eines der genannten Verfahren richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Verfahrens. Dies gilt auch für die zollamtliche Überwachung dieser Waren. Zur Erledigung der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung können die Waren wieder in das Freizonenverfahren übergeführt werden. Hierfür ist jedoch eine Gestellung der Waren erforderlich (Art. 245 Abs. 1 Buchstabe b) UZK).

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