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Überführung von Waren in das Freizonenverfahren

Einer Zollanmeldung, um Waren in das Freizonenverfahren zu überführen, bedarf es nicht (Art. 158 UZK).

In den folgend aufgeführten Fällen sind die Waren, die in das Freizonenverfahren übergeführt werden sollen, jedoch zu gestellen (Art. 245 UZK):

  1. Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Union unmittelbar in eine Freizone verbracht werden. Die Gestellungsmitteilung bei seeseitigem Verbringen von Waren in eine Freizone erfolgt regelmäßig im ATLAS Fachverfahren SumA.
  2. Waren, die sich in einem Zollverfahren (z.B. aktive Veredelung) befinden, das durch ein Freizonenverfahren beendet wird; in diesem Fall sind die Waren den Zollbehörden an der Freizonengrenze zu gestellen.
  3. Waren, für die eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ergangen ist, sofern diese ein Verbringen dieser Waren in die Freizone zulässt, z.B. bei Entscheidungen für schadhafte Waren oder die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen (Art. 118 Abs. 4 UZK).
  4. Waren, für die dies nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, z.B. Unionswaren, für die im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr nach den Regeln der Verordnung Ausfuhrerstattung gezahlt wird.

Die Waren müssen beim Eingang in die Freizone von einem Beförderungspapier begleitet werden. Als Beförderungspapiere gelten z.B. Ladescheine, Lieferscheine, Manifeste oder Versandanzeigen. Diese müssen alle zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten. In den Beförderungspapieren ist der Empfänger anzugeben, in dessen Räumlichkeiten die Waren gelagert oder umgeladen werden sollen.

Waren können ebenso wie Personen und Beförderungsmittel beim Eingang in die Freizone zollamtlich geprüft werden. Hierzu ist den Zollbehörden eine Kopie des Beförderungspapiers auszuhändigen.

Waren gelten in Freizonen ohne weiteren Nachweis grundsätzlich als Nicht-Unionswaren (Art. 249 UZK). Lediglich für die Erhebung von Ausfuhrabgaben oder der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen werden sie ohne weiteren Nachweis als Unionswaren angesehen. Die Zollbehörden erhalten hierdurch die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen, die an die Ausfuhr der Waren anknüpfen.

Damit der Beteiligte den tatsächlichen zollrechtlichen Status nachweisen kann, stellt die Zollbehörde auf Antrag Statusbescheinigungen aus. Diese sind beim Verbringen in die Freizone auf Vordruck 0430 zu beantragen. Die Zollstelle vermerkt die Ausstellung einer Statusbescheinigung im Beförderungspapier.
Statusbescheinigungen können auf Antrag geteilt werden. Hierfür ist die Zollstelle zuständig, die die ursprüngliche Statusbescheinigung ausgestellt hat.

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