Allgemeines
Die Rechtsgrundlagen für die passive Veredelung ergeben sich aus den Vorschriften für die besonderen Verfahren im Unionszollkodex (UZK) Titel VII, Kapitel 1 und Kapitel 5 Abschnitt 1 und 3, aus Titel VII Kapitel 1 und 5 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) sowie aus Titel VII Kapitel 1 Abschnitte 2 und 3 Durchführungsverordnung zum UZK (IA).
Die passive Veredelung ist wirtschaftlich das Gegenstück zur aktiven Veredelung.
Unionswaren werden zur Veredelung, d.h. zur Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Ausbesserung, in Drittländer ausgeführt.
Damit bei der Wiedereinfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden.
So werden bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse die in ihnen enthaltenen Unionswaren berücksichtigt, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.
Standardinformationsaustausch INF mittels elektronischem System
Seit dem 1. Juni 2020 dürfen INF-Vordrucke nur noch bei Ausfall des Systems verwendet werden. Die bis zum 31. Mai 2020 ausgestellten INF-Vordrucke können jedoch bis zu ihrer Erledigung verwendet werden.
Art. 176 UZK-DA sieht den Standardinformationsaustausch in folgenden Fällen der aktiven und passiven Veredelung vor:
- Bewilligungen aktiver Veredelung EX/IM oder passiver Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist
- Bewilligungen aktiver Veredelung IM/EX oder passiver Veredelungen IM/EX, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Anstelle der Verwendung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP können jedoch auch andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs festgelegt werden.
Die Nutzung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP bzw. die Inanspruchnahme anderer Mittel des elektronischen Informationsaustauschs werden in der Bewilligung festgelegt.
Erstellung und Verwendung eines INF
Zum Erstellen einer INF-Anfrage im EUCTP ist ein EU-Nutzerkonto erforderlich. Der Wirtschaftsbeteiligte muss sich in seinem EU-Nutzerkonto anmelden und das Modul INF STP anwählen.
Anmeldung im EU Customs Trader Portal
Die Daten des INF-Antrags müssen im EUCTP angelegt werden, bevor Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die aktive oder passive Veredelung abgegeben werden. Dabei muss sich der Wirtschaftsbeteiligte auf eine Bewilligungsnummer beziehen. Das System erzeugt zunächst eine SRN (specific reference number). Mit Annahme der INF-Anfrage durch die Überwachungszollstelle wird die INF-Nummer erzeugt, die in der entsprechenden Zollanmeldung mit Unterlagencode C710 "Informationsblatt" anzugeben ist. Die Zollstelle kann anhand der INF-Nummer den Datensatz im System INF SP aufrufen und bearbeiten.
Im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Zollstellen wird eine vorherige Absprache mit der jeweils zuständigen Zollstelle (Hauptzollamt oder Zollamt) empfohlen, um die Sicherstellung der Bearbeitung des INF-Antrags zu gewährleisten. Das INF-System sieht keine Information der Zollstellen über eingegangene INF-Anfragen vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit hingewiesen, ein INF für mehrere Sendungen zur Überführung von Waren in die aktive bzw. passive Veredelung zu erstellen. Das heißt, ein INF kann über die in der Bewilligung genannte Gesamtmenge erstellt werden.
Bei mitgliedstaatübergreifenden Bewilligungen werden systemseitig Daten aus dem Zollentscheidungssystem CDMS übernommen und abgeglichen (z.B. Art oder Menge der Waren, die in das Verfahren übergeführt werden sollen). Sind die in der Bewilligung erfassten Mengen oder Werte überschritten, ist eine Abfertigung weiterhin möglich. Die Angaben müssen in der Bewilligung angepasst werden, damit die Meldung zur Überschreitung von Mengen und Werten nicht mehr im INF-System erscheint. Der Bewilligungsinhaber kann dazu (im Nachgang) eine entsprechende Änderung der Bewilligung beantragen.
Bei nationalen Bewilligungen müssen sämtliche Daten in das System manuell eingegeben werden, da die Bewilligungen nicht im CDMS hinterlegt sind und ein systemseitiger Abgleich nicht möglich ist.
Für die Fälle, in denen die Bewilligungserteilung mit Zollanmeldung beantragt wird (Art. 163 UZK-DA) und die Nutzung des INF im EUCTP beabsichtigt ist, ist noch keine Lösung im INF-System implementiert. Bis auf weiteres muss der Wirtschaftsbeteiligte die lokale Referenznummer (LRN) bzw. Bezugsnummer der Zollanmeldung im EUCTP im INF-Antrag im Feld "Bewilligungs-/Anmeldungsnummer" angeben. Ggf. ist die LRN/Bezugsnummer um Nullen zu ergänzen. Nach Annahme der INF-Anfrage durch die Zollstelle ist die INF-Nummer vom Wirtschaftsbeteiligten unter Verwendung der Unterlagencodierung C710 "Informationsblatt" anzugeben. In ATLAS-Ausfuhr stehen hierzu die Datenfelder "Referenz" und ggf. "Zusatz" zur Verfügung. In ATLAS-Einfuhr ist die INF-Nummer zur Unterlagencodierung C710 "Informationsblatt" in den entsprechenden Datenfeldern "Nummer vorgelegte Unterlage" oder "Nummer der Unterlage (Position)" zu tätigen. Nach Prüfung der Übereinstimmung der INF-Daten mit den Daten der Zollanmeldung wird die Registriernummer der Zollanmeldung im EUCTP im Feld "MRN" von der Zollstelle eingetragen.
Für die Angabe der Nutzung des Standardinformationsaustauschs in den Zollanmeldungen wurde die Unterlagencodierung C710 "Informationsblatt" eingeführt. Wird das elektronische System im EUCTP genutzt, ist neben der Codierung C710 "Informationsblatt" auch die INF-Nr. anzugeben (vgl. ATLAS-Info 0040/20).
Seit 21. Dezember 2020 sind die bisherigen Codierungen für INF1, INF2, INF5 und INF9 ungültig und können nicht mehr genutzt werden.
Bei Anmeldungen zur Überführung in die zollrechtliche passive Veredelung wird im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr derzeit automatisiert ein INF2 generiert. Nutzt der Teilnehmer jedoch das EUCTP und gibt mittels Unterlagencodierung C710 "Informationsblatt" die entsprechende INF-Nr. in der Anmeldung an, so ist das INF2 nicht zu verwenden.
Wird das elektronische System INF nicht genutzt, gilt Folgendes:
Für die Angabe der Nutzung "anderer Mittel des elektronischen Informationsaustauschs" in den Zollanmeldungen gibt es keine eigene Unterlagencodierung. Stattdessen ist in ATLAS-Ausfuhr die Unterlagencodierung Nzzz "Sonstige Unterlagen" - ab zertifizierter Teilnehmersoftware für AES 3.0 die Codierung 9ZZZ aus der Codeliste I0921/I0922 - zu nutzen und das "andere Mittel" anzugeben. Dazu sind die Datenfelder "Referenznummer" und ggf. "Zusatz" für die Beschreibung des "anderen Mittels" zu verwenden. In ATLAS-Einfuhr stehen für den Teilnehmer regelmäßig die Felder "Zusätzliche Angaben zur Anmeldung" und "Positionszusatz" zur Verfügung, um das "andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs" zu beschreiben.
Fragen und Antworten zur Inbetriebnahme der elektronischen Systeme für den Standardinformationsaustausch (INF)
Weitere Details können den derzeit vorliegenden Fassungen des Benutzerhandbuchs UZK INF STP und der Präsentation Overview STP entnommen werden. Bei der deutschen Fassung des Benutzerhandbuchs handelt es sich jedoch weiterhin um eine Entwurfsfassung.
Entwurf Benutzerhandbuchs UZK INF STPPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Entwurf Benutzerhandbuch UZK INF STP (Englisch)PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Präsentation Overview STP (Englisch)PDF | 958 KB | Datei ist nicht barrierefrei
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