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Antrag und Bewilligung für die passive Veredelung

Antrag

Die Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung wird nur auf Antrag des Beteiligten erteilt.

Dabei wird zwischen zwei Formen des Antrags unterschieden:

Förmlicher Antrag

Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist (die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen des Antragstellers, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann). Das zuständige Hauptzollamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der passiven Veredelung vorliegen.

Die Bewilligung wird beantragt mit den Formularen

  • Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung (Formular 0266)

    und dem

  • Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V

Die Abgabe des Fragebogens trägt zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens bei, da im Fragebogen wesentliche Informationen zum Unternehmen abgefragt werden, die das zuständige Hauptzollamt für seine Entscheidung benötigt. Alternativ sind die erforderlichen Angaben in anderer Form zu erbringen. Die Vorlage des Fragebogens ist bei Inhabern von AEO–Bewilligungen nicht erforderlich.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für eine Entscheidung erforderlich sind.

Der Antrag auf Erteilung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung (z.B. wenn sich die Zollstelle der Überführung in einem anderen Mitgliedstaat befindet) ist ausschließlich elektronisch über das EU-Trader Portal der Europäischen Kommission zu stellen. Das Formular 0266 ist in diesem Fall nicht zu verwenden.

Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Vereinfachter Antrag

Wenn andere als in Anhang 71-02 Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (DA) (sensible Waren und Erzeugnisse) genannte Waren in die passive Veredelung übergeführt werden sollen, kann der Antrag vereinfacht in Form einer Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die passive Veredelung elektronisch im IT-Verfahren ATLAS Ausfuhr gestellt werden (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe d) DA).

Die Fälle, in denen der Antrag nicht in vereinfachter Form gestellt werden kann, sind abschließend in Art. 163 Abs. 2 DA geregelt.

Zuständig für die Überführung in das Verfahren ist die Ausfuhrzollstelle (Art. 159 Abs. 3 Unionszollkodex (UZK) i.V.m. Art. 221 Abs. 2 Durchführungsverordnung zum UZK (IA)).

Bei Veredelungen zu nichtkommerziellen Zwecken (darunter fallen auch - in Auslegung der Definition nach Art. 1 Nr. 21 Buchstabe a) DA - Waren, die von Privatpersonen zu Reparaturzwecken ausgeführt wurden) kann der Antrag auch mit der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung gestellt werden, elektronisch im IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr oder papiermäßig mit dem Einheitspapier, (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe f) DA). In diesem Fall ist die Zollstelle zuständig, bei der die Waren gestellt werden.

Auch der Standardaustausch (mit und ohne vorzeitige Einfuhr) kann mit der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass eine bereits bestehende Bewilligung dieses Verfahren nicht vorsieht (Art. 163 Abs. 1 e) DA).

Bewilligung

In der Bewilligung werden die Modalitäten zur Durchführung des Verfahrens geregelt. Es wird zwischen folgenden Formen der Bewilligung unterschieden:

Förmliche Bewilligung

Der Antrag wird vom zuständigen Hauptzollamt angenommen.

Das Hauptzollamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der passiven Veredelung gegeben sind. Es erteilt die Bewilligung, wenn alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen.

Wird ein Antrag auf Bewilligung einer passiven Veredelung gestellt, an dem mehr als ein Mitgliedsstaat beteiligt ist, so ist zusätzlich vor Bewilligungserteilung ein Konsultationsverfahren zwischen den Zollverwaltungen der beteiligten Mitgliedsstaaten durchzuführen (Art. 260 IA).

Die Bewilligung wird für eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren erteilt. Wenn die Bewilligung Waren gemäß Anhang 71-02 DA betrifft, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als 3 Jahre.

Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung bzw. mit dem Tag, an dem sie als zugestellt gilt wirksam, soweit in der Bewilligung nichts anderes geregelt wurde.
In der Bewilligung sind die Einzelheiten für die Abwicklung des Verfahrens festgelegt.

Der Bewilligungsinhaber ist gemäß Art. 23 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK) verpflichtet, dem Hauptzollamt alle Ereignisse, die Auswirkungen auf die Bewilligung haben können, unverzüglich mitzuteilen.

Vereinfachte Bewilligung

Die Bewilligung wird durch Überlassung der Waren zur passiven Veredelung erteilt und gilt nur für einen einmaligen Veredelungsvorgang:

  • Sie wird mit dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und dem INF 2 bekannt gegeben
  • Die Bewilligung mit Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr wird entweder mit dem Exemplar Nummer 8 des Einheitspapiers oder mit der elektronischen Übermittlung der Überlassungsmitteilung und dem Zusatzblatt, Formular 0785, bekannt gegeben.

Die Ablehnung des Antrags erfolgt durch Nichtannahme der Zollanmeldung.

Besonderheit: Rückwirkende Bewilligung

Das zuständige Hauptzollamt kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK eine rückwirkende Bewilligung erteilen.
Dabei wird der Bewilligungsinhaber behandelt, als ob er von Anfang an im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen wäre.

Die Rückwirkung wird frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags gültig. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Hauptzollamt zulassen, das eine Bewilligung frühestens ein Jahr, bei Waren des Anhangs 71-02 DA frühestens drei Monate, vor dem Datum der Antragsannahme wirksam wird.

Der Antrag auf eine rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich förmlich beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

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