Voraussetzungen für die Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung
Die Bewilligung der passiven Veredelung ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig:
Status der Waren
Eine Bewilligung wird grundsätzlich nur für Unionswaren erteilt. Ausgenommen sind jedoch Unionswaren,
- deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass von Einfuhrabgaben führt,
- die zuvor aufgrund ihrer Endverwendung zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz in den freien Verkehr übergeführt worden sind,
- deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt oder
- für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die vorgenannte Erstattung gewährt wird.
Persönliche Voraussetzungen
Eine Bewilligung kann ausschließlich einer Person erteilt werden, die
- im Zollgebiet der Union ansässig ist,
- die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge bietet. Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, soweit der Tätigkeit, die die passive Veredelung betrifft, bei der Zulassung Rechnung getragen wird.
- geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führt und
- die Veredelungsvorgänge im Drittland durchführt oder durchführen lässt.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (DA) herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und es sich nicht um eine Ausbesserung handelt, wird auf Unionsebene eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgenommen (Art. 211 Abs. 4 b) Unionszollkodex (UZK), Art. 166 Abs. 2 DA).
Zolltechnische Durchführbarkeit
Es muss anhand der Nämlichkeitssicherung nachvollzogen werden können, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind.
Ist eine Nämlichkeitssicherung nicht möglich, z.B. durch die Art der Ware oder die Art des Veredelungsvorgangs, kommt die Verwendung von Ersatzwaren in Betracht. (Art. 223 Abs. 1 UZK).
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass die für die Veredelungsvorgänge verwendeten Ersatzwaren zum selben achtstelligen KN-Code gehören, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen. Bei Inhabern einer AEO-C-Bewilligung wird davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren erfüllen, soweit dieser Bereich bei der Zulassung nach Art. 38 Abs. 2 a) UZK berücksichtigt wurde.
Sicherheitsleistung
Grundsätzlich ist bei der passiven Veredelung keine Sicherheit zu hinterlegen. Eine Sicherheit wird allerdings erhoben
- bei der vorzeitigen Einfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse gemäß Art. 223 Abs. 2 Buchstabe d) UZK;
- bei der vorzeitigen Einfuhr von Ersatzerzeugnissen im Standardaustauschverfahren gemäß Art. 262 Abs. 1 UZK.
Die Sicherheit ist in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die entsprechenden Unionswaren nicht fristgemäß (1. Anstrich - sechs Monate (Art. 242 Abs. 2 DA), 2. Anstrich - zwei Monate (Art. 262 Abs. 2 UZK)) in die passive Veredelung übergeführt werden.