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Erledigung des Verfahrens durch Wiedereinfuhr

Grundlagen

Die Erledigung des Verfahrens der passiven Veredelung erfolgt grundsätzlich durch Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr auf Grund einer entsprechenden Zollanmeldung.

Im Normalverfahren sind die Veredelungserzeugnisse mit Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens zu gestellen. Durch eine Beschau kann die Zollstelle feststellen, ob die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden.

Voraussetzungen für die Zollermäßigung im Normalverfahren

Unter Beachtung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen kann der Inhaber der Bewilligung oder eine andere Person gemäß Art. 259 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) die Überlassung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr mit Zollermäßigung beantragen.

Antrag

Die Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr wird der Zollstelle mittels IT-Verfahren ATLAS übermittelt.

Eine papiergestützte Anmeldung ist nur noch für Reisende und für folgende im Anhang B UZK-IA vorgesehenen Verfahrenscodes zulässig:

  • 46 - Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, und
  • 48 - gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren

Für die Abgabe der papiergestützten Zollanmeldung sind die Exemplare 6 bis 8 des Einheitspapiers (Formular 0747) zu verwenden.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und WiederausfuhrmitteilungenPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Für die Erledigung der passiven Veredelung wird dabei auf folgende Besonderheiten bei der Abgabe der Zollanmeldung hingewiesen:

Art der Anmeldung
Der Code für die Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Standardzollanmeldung lautet in der Regel "IM/A/--" im Warenverkehr zwischen der Union und Drittländern gemäß Hinweis zu Feld 1 im Abschnitt III des vorgenannten Merkblattes.

Anmelder/Vertreter
Sofern in Feld 8 (Empfänger) nicht der Inhaber der Bewilligung der passiven Veredelung als Empfänger der Waren eingetragen wurde, ist er „Anmelder/Vertreter“ zu benennen, um den Anforderungen des Art. 259 Abs. 1 UZK Rechnung zu tragen.

Versendungs-/Ausfuhrland
Als Versendungs- bzw. Ausfuhrland ist stets das Land einzutragen, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung der Veredelungserzeugnisse stattgefunden hat.

Art des Geschäfts
Als Schlüsselnummern für die Art des Geschäfts (siehe Anhang 3 des Merkblatts) kommen in Betracht:

  • 51 - Wiedereinfuhr einer Warensendung nach Lohnveredelung oder
  • 11 - wenn das Geschäft in Form von Verkauf und Rückkauf durchgeführt wird

Warenbezeichnung
Bei der Warenbezeichnung ist unbedingt darauf zu achten, dass Identität zwischen den entsprechenden Angaben in der Bewilligung und in der Zollanmeldung sowie der eingeführten Veredelungserzeugnisse besteht.

Art des Verfahrens
Erstes Unterfeld: Standard ist der Unionscode 6121 (61 = Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung; 21 = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung).
Werden die Veredelungserzeugnisse bei ihrer Wiedereinfuhr zunächst in ein weiteres besonderes Zollverfahren übergeführt (beispielsweise in ein Zolllagerverfahren - Unionscode 7121) und danach in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen, lautet der zutreffende Unionscode ebenfalls 6121.
Zweites Unterfeld: Einzutragen ist hier der zutreffende Code gemäß Anhang 6 Abschnitt B der o.g. Merkblatts. Sofern keiner der aufgeführten Codes in Betracht kommt, bleibt dieses Unterfeld leer.

Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen
In diesem Feld ist der Bezug zur Bewilligung der passiven Veredelung herzustellen und dabei Nummer und Datum der Bewilligung anzugeben. Ebenso ist auf Besonderheiten der durchgeführten passiven Veredelung (z.B. von der Bewilligung abweichende Ausbeute, Anmeldung von drittländischen Zutaten gemäß der Auflage in der Bewilligung, Hinweis auf Teileinfuhren, zusätzliche Wertangaben für die richtige Berechnung des Zollwerts) und ggf. auf beigefügte Unterlagen über ein Vorschaltverfahren hinzuweisen. Reicht der Platz nicht aus, sollten die Angaben in einer besonderen Anlage zur Zollanmeldung gemacht werden. Die gemachten Angaben sind mit den entsprechenden Codes aus der TARIC-Datenbank zu codieren.

Die Zollermäßigung nach passiver Veredelung wird auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind, gewährt (Art. 259 Abs. 1 UZK).

Unterlagen

Der Zollanmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und Belege bereit zu halten (Art. 22 Abs. 1 UZK, Art. 163 Abs. 1 UZK). Darunter sind alle Unterlagen zu verstehen, die auch bei der normalen Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen sind.

Informationen zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr

In Bezug auf die Erledigung der passiven Veredelung sind vorzulegen:

  • der Ausgangsvermerk und das INF2, bei vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen Formular 0791,
  • Nachweise über die Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang

Berechnung der ermäßigten Zollschuld

Für die Berechnung der entstandenen Zollschuld wird die sogenannte Mehrwertmethode angewandt.
Dabei wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen (Art. 86 Abs. 5 UZK).

Hinweis

Im Warenverkehr der Zollunion EU/Türkei gilt bis zur Anpassung des Beschlusses 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26.09.2006 an den UZK noch das alte Recht.

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer

Für die Veredelungserzeugnisse entsteht eine Einfuhrumsatzsteuerschuld im Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Die Bemessungsgrundlage für den Einfuhrumsatzsteuerwert ist das für die Veredelung zu zahlende Entgelt. Falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, wird für die Berechnung die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung zugrunde gelegt.

Dies gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes ein Gegenstand eingeführt wird, dem er nach Menge und Beschaffenheit nachweislich entspricht (§ 11 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz).

Vereinfachte Verfahren

Für die Erledigung der passiven Veredelung durch Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr können vereinfachte Verfahren mit entsprechender Bewilligung verwendet bzw. zugelassen werden.

Informationen zu vereinfachten Verfahren

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