Zur Durchführung des Verfahrens müssen die zur Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Union bestimmten Waren zunächst ausgeführt werden.
Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist grundsätzlich die zuständige Ausfuhrzollstelle.
Für die Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die passive Veredelung (vorübergehende Ausfuhr) gelten die festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung sinngemäß (Art. 269 Abs. 3 Unionszollkodex (UZK)).
Die Zollanmeldung für die passive Veredelung und die Ausfuhranmeldung sind elektronisch im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr abzugeben (Art. 6 UZK). Die Überführung der Waren in das Verfahren der passiven Veredelung kann mit Standardzollanmeldung oder mit vereinfachter Zollanmeldung durchgeführt werden.
Für die Überführung mit vereinfachter Zollanmeldung ist zusätzlich eine förmliche Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts erforderlich. Der Antrag ist mit dem Formular 0862 und ggf. mit dem Formular 0501 zu stellen.
Die Regelungen für die vereinfachte Zollanmeldung zur Überführung in das Ausfuhrverfahren sind analog anzuwenden.