Begünstigte Personen
Die begünstigten Personen können Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union - sogenannte Nicht-Unionswaren - zu ihrer ausschließlichen Verwendung unter Erfüllung der entsprechenden Förmlichkeiten einfuhrabgabenfrei einführen. Das Gleiche gilt für Waren aus Freizonen, Zolllagern und bestimmten Veredelungsverkehren.
Werden Unionswaren aus anderen Ländern der EU eingeführt, bleiben diese Waren frei von Einfuhrumsatzsteuer. Weiter können aus Deutschland Unionswaren umsatz- und verbrauchsteuerfrei bezogen werden, so wie dies beispielsweise bei der Ausfuhr vorgesehen ist.
Bei nachstehenden Waren ist die Abgabenfreiheit bei der Einfuhr für den genannten Personenkreis wie folgt beschränkt worden:
- bei Tabakwaren auf 200 Zigaretten und 250 Gramm andere Tabakerzeugnisse,
- bei alkoholischen Getränken auf 2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und daneben 2 Liter sonstiger Wein,
- bei Kaffee auf 500 Gramm oder 125 Gramm reine Kaffeeauszüge oder 250 Gramm gemischte Kaffeeauszüge.
Begünstigter Personenkreis
Zum begünstigten Personenkreis gehören:
- Ausländische NATO-Truppen und ihre Mitglieder, die in der Bundesrepublik stationiert sind,
- das zivile Gefolge einer ausländischen NATO-Truppe und seine Mitglieder, mit Ausnahme von
- deutschen Staatsangehörigen,
- Staatsangehörigen von Staaten, die nicht NATO-Mitglied sind,
- Staatenlosen,
- Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, - Angehörige eines Mitgliedes der Truppe bzw. des zivilen Gefolges. Angehöriger ist der Ehegatte sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind. Dazu gehören auch Stiefkinder, sofern sie vom Mitglied der Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges unterhalten werden. Andere Verwandte gehören nicht zum begünstigten Personenkreis.
Urlauber
Ebenfalls begünstigt sind Mitglieder und Zivilangestellte der amerikanischen Streitkräfte, die außerhalb der Bundesrepublik in Europa oder Nordafrika stationiert sind, und die sie begleitenden Familienangehörigen, wenn sie sich vorübergehend auf Urlaub im Bundesgebiet befinden und einen Ausweis besitzen, der ihren Standort angibt.
Partnerschaftsabkommen der NATO
1995 hat die NATO mit anderen Staaten das Übereinkommen der Partnerschaft für den Frieden (Partnership for peace, PfP) geschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland wendet die Bestimmungen des NATO-Truppenstatutes auf die Streitkräfte dieser Staaten so an, als ob diese Länder Vertragsparteien des NATO-Truppenstatutes wären.
Für die Abgabenvergünstigungen bei der Einfuhr von Verpflegung, Ausrüstungs- und Versorgungsgütern, die von Streitkräften der PfP-Vertragsparteien aus Anlass einer Übung, der Ausbildung oder der Durchreise mitgeführt werden, gelten - mit Ausnahme der Verbrauchsteuern - die Regelungen von Artikel XI des NATO-Truppenstatutes.
Die weiterreichenden Vergünstigungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut finden keine Anwendung.