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Soldaten der Bundeswehr

Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienst bei NATO-Hauptquartieren verrichten

Soldaten der Bundeswehr stehen in Deutschland grundsätzlich keine Vergünstigungen nach dem Truppenzollrecht zu, auch wenn sie in der Bundesrepublik bei einem NATO-Hauptquartier ihren Dienst verrichten.

Es ist ihnen in diesem Fall allerdings gestattet, in den Verkaufseinrichtungen der Hauptquartiere die nachstehenden Einfuhrwaren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch zu erwerben:

  • Zigaretten: 200 Stück je Person und Woche,
  • Kaffee: 2,5 Kilogramm je Person und Monat,
  • Kaffee-Extrakte: 250 Gramm je Person und Monat,
  • Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr: 6 Liter je Person und Monat,
  • Kraftstoff: 50 Liter je Fahrzeug und Monat,
  • sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelne Ware unbegrenzt.

Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf nur Waren nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch beziehen.

Der Bezug kann auch durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 erfolgen, wenn dieser im Auftrag handelt und die festgelegten Mengen dadurch nicht überschritten werden.

Stationierung deutscher Soldaten in ausländischen NATO-Staaten

Soweit Soldaten der Bundeswehr in ausländischen NATO-Staaten stationiert sind, gelten für sie die dortigen nationalen Bestimmungen und Vergünstigungen.

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