Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), sind berechtigt, nach entsprechender Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere Waren als Rationswaren ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.
Der betreffende Personenkreis ergibt sich aus § 15 Truppenzollverordnung (TrZollV).
Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Truppenzollgesetzes (TrZollG).
Der zuständigen Zollstelle ist spätestens am fünften Werktag des Folgemonats mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind. Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.
Für Waren mit einem Wert von weniger als 50 Euro je einzelner Ware werden die Einfuhrabgaben mit dem Satz erhoben, der für andere als präferenzberechtigte Waren gilt.