Zoll

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Einfuhr von Waren für die Streitkräfte

Waren, die für die Streitkräfte anderer NATO-Staaten sowie der PfP-Vertragsstaaten bestimmt sind, können abgabenfrei in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden.
Sie müssen jedoch zollamtlich abgefertigt werden, wenn diese Gegenstände von den Streitkräften an nicht berechtigte Personen weitergegeben werden.

Trotz der Abgabenfreiheit bei der Einfuhr ist jedoch in jedem Fall die Abgabe einer Anmeldung bei der Zollstelle erforderlich. Während in der gesamten EU üblicherweise das Einheitspapier als Abfertigungspapier vorgesehen ist, werden Waren für die genannten ausländischen Streitkräfte anhand des Formblatts 302, das NATO-weit Verwendung findet, abgefertigt.

Ein großer Teil der für die verschiedenen Truppen bestimmten Waren werden von privaten Speditionen befördert. Da somit eine unmittelbare Abfertigung zur Verwendung durch die Streitkräfte nicht infrage kommt, werden diese Waren zur sogenannten Truppenverwendung abgefertigt.

Hierbei wird folgendermaßen verfahren:

  • Ein zuständiger (Transport- oder Zoll-)Offizier füllt die obere Hälfte der Vorderseite des Formblatts 302 einschließlich der Warenbeschreibung komplett aus und bestätigt hierbei, dass die Sendung im Auftrag der Streitkräfte befördert wird und nur Waren enthält, die für diese bestimmt sind.
  • Der Spediteur unterschreibt die Verpflichtungserklärung oben auf der Rückseite des Formblatts.
  • Die Zollstelle vermerkt die Abfertigung der Waren in dem für sie vorgesehenen Feld auf der Rückseite und setzt eine Frist zur Vorlage der Bestätigung der Streitkräfte über den Empfang des Gutes. Das Formblatt muss der Zollstelle mindestens in zwei Ausfertigungen vorgelegt werden. Ein Exemplar behält sie ein, die übrigen erhält der Beteiligte zurück.
  • Nachdem die Truppe den Empfang der Waren unten auf der Vorderseite des Formulars bestätigt hat, erhält die Zollstelle dieses Exemplar als Rückschein. Das Verfahren ist damit erledigt.

Entnahmen aus der Verwendung

Alle Waren bleiben während der ganzen Dauer der Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Somit muss jede Entnahme aus der Verwendung (Weitergabe, Verkauf an nicht begünstigte Personen oder Firmen) mindestens acht Tage vor der beabsichtigten Veräußerung dem zuständigen Zollamt mitgeteilt werden. Die Zollstelle stellt dem Erwerber eine Bescheinigung darüber aus, dass gegen die Aushändigung der Waren durch die Streitkräfte keine Einwendungen bestehen. Erst dann dürfen die Waren dem Empfänger übergeben und zollamtlich abgefertigt werden. Ab einem Warenwert von 1.000 Euro muss eine schriftliche Zollanmeldung abgegeben werden. Sofern dabei Einfuhrabgaben anfallen, sind diese vom Erwerber zu entrichten.

Werden Waren ohne zollamtliche Mitwirkung bzw. Abfertigung an nicht berechtigte Empfänger übergeben, wird dies als Steuerhinterziehung geahndet.

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