Zoll

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Historischer und rechtlicher Überblick

Seit Ende des Zweiten Weltkriegs sind in der Bundesrepublik Deutschland in großem Umfang ausländische Streitkräfte stationiert. Das anfängliche Besatzungsregime endete, als die Bundesrepublik am 6. Mai 1955 Mitglied des Nordatlantischen Bündnisses wurde.

Bereits am 19. Juni 1951 hatten die Gründungsparteien des Nordatlantikvertrags in London ein Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, geschlossen: das NATO-Truppenstatut (NTS). Dieses Abkommen regelt unter anderem, dass Waren, die für die genannten Truppen und andere begünstigte Personen bestimmt sind, einfuhrabgabenfrei, das heißt frei von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern eingeführt werden dürfen.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 18. August 1961 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) trat die Bundesrepublik diesem Abkommen bei.

Ferner hat die Bundesrepublik mit Belgien, Frankreich, Kanada, Großbritannien, den Niederlanden und den Vereinigten Staaten von Amerika ein Zusatzabkommen zum NTS geschlossen, mit dem dessen Regelungen hinsichtlich der Zollangelegenheiten der hier stationierten Streitkräfte der genannten Länder erweitert wurden.

Ähnliche Regelungen wie das NTS sah auch der Aufenthalts- und Abzugsvertrag für die ehemals in Deutschland stationierten sowjetischen Truppen vor. Nach Abzug der letzten Truppen der WGS (Westgruppe der Streitkräfte der UdSSR) zum Ende des Jahres 1994 haben diese jedoch keine praktische Bedeutung mehr.

Für die auf dem Gebiet der Bundesrepublik errichteten NATO-Hauptquartiere wurden eigene Abkommen geschlossen, die für die Mitglieder dieser Einrichtungen vergleichbare Vergünstigungen bieten.

Die im NTS und im Zusatzabkommen enthaltenen zollrechtlichen Regelungen wurden im Truppenzollgesetz vom 17. Januar 1963 und in der darauf basierenden Truppenzollordnung umgesetzt. Truppenzollgesetz und -ordnung finden auch auf die von den Hauptquartieren und ihren Mitgliedern eingeführten Waren Anwendung.

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