Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Truppenzollrecht

Das Truppenzollrecht regelt die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Besonderheiten für Waren, die von der Truppe eines anderen NATO-Staates und ihren Mitgliedern eingeführt, ausgeführt oder aus dem Inland bezogen werden.

Grundsätzlich unterliegen Waren, die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union in die EU eingeführt werden, der Erhebung von Zöllen. Darüber hinaus erhebt die Bundesrepublik bei der Einfuhr nach Deutschland Einfuhrumsatzsteuer, die der inländischen Mehrwertsteuer entspricht, und eventuell anfallende Verbrauchsteuern. All diese Steuern bezeichnet man als Einfuhrabgaben.

Besteuert werden sollen jedoch nur Waren, die in den hiesigen Wirtschaftskreislauf einfließen, das heißt die von der hiesigen Wirtschaft oder von Personen ge- oder verbraucht werden, die hier ihren ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt haben. Ausländische Streitkräfte gehören nicht dazu, da sie unter der direkten Hoheitsgewalt des Entsendestaates stehen. Auch soll vermieden werden, dass sich die NATO-Staaten für den Bezug von Waren und Gerätschaften für ihre auf fremdem Hoheitsgebiet stationierten Truppen gegenseitig in Anspruch nehmen müssen.
Aus diesem Grund sind Waren für ausländische NATO-Truppen, ihre Mitglieder und andere begünstigte Personen abgabenfrei.

Abgabenfrei, aber nicht ohne Kontrolle

Die Abgabenfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren ohne zollamtliche Mitwirkung eingeführt werden dürfen. Sie sind vielmehr bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und anzumelden. Dabei werden die Waren unter Zweckbindung der Verwendung durch Streitkräftemitglieder und andere Begünstigte abgefertigt. Sie bleiben während der gesamten Dauer ihrer Verwendung unter zollamtlicher Überwachung. Somit muss auch eine Entnahme aus der Verwendung (Weitergabe, Verkauf an nicht begünstigte Personen oder Firmen) vorher dem zuständigen Zollamt mitgeteilt werden. Insofern dabei Einfuhrabgaben anfallen, sind diese vom Erwerber zu entrichten. Zuwiderhandlungen werden als Steuerhinterziehung geahndet.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen