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Überführung von Nicht-Unionswaren in die Truppenverwendung

Die ausländischen Streitkräfte oder Mitglieder der ausländischen Streitkräfte sowie die Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere können grundsätzlich Nicht-Unionswaren entsprechend den truppenzollrechtlichen Regelungen zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch frei von Einfuhrabgaben aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen. Diese eingeführten Waren sind in die Truppenverwendung zu überführen.

Die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere mit Waren im Sinne des Absatzes 1 kann jedoch auch nichtberechtigten Personen bewilligt werden.

Nichtberechtigte Personen sind Personen, die die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere beliefern dürfen, aber nicht selbst zu den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gehören.

Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberechtigte Person nachzuweisen.

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