Normales Bewilligungsverfahren
Im normalen Bewilligungsverfahren erfolgt die Bewilligung vor der erstmaligen Überführung von Waren in die Truppenverwendung.
Antrag
Der "Antrag auf Bewilligung der Truppenverwendung" (Formular 0218) zur Belieferung der Streitkräfte und Hauptquartiere ist schriftlich unter Verwendung des genannten Formulars zu stellen.
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist,
- wenn die Waren bis zur Auslieferung nur in einem Hauptzollamtsbezirk gelagert werden sollen, dieses Hauptzollamt,
- wenn die Waren in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken gelagert werden sollen, das Hauptzollamt, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, oder
- wenn keine Hauptbuchhaltung in Deutschland geführt wird, das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Waren in die Truppenverwendung übergeführt werden sollen und das zuerst mit dem Antrag befasst war.
Das zuständige Hauptzollamt kann gestatten, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer bestehenden Bewilligung formlos schriftlich gestellt wird.
Bewilligungsvoraussetzungen
Antragsteller müssen
- in der Gemeinschaft ansässig sein,
- über eine EORI-Nummer (Identifikationsnummer) verfügen,
- die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten, dies wird bei Inhabern der AEO-Zertifikate C und F unterstellt,
- angemessene Aufzeichnungen über das Verfahren führen und
- die im Einzelfall festgelegte Sicherheitsleistung erbringen.
Die zollamtliche Überwachung muss gewährleistet sein und darf nicht mit einem zum wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Bei erstmaliger Antragstellung wird das zuständige Hauptzollamt grundsätzlich vor Ort prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.
Bewilligung
Die Bewilligung wird - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - schriftlich erteilt. Hierbei wird eine Bewilligungsnummer vergeben, die sich zusammensetzt aus:
- der Länderkennung DE
- der Schlüsselnummer des Bewilligungshauptzollamtes
- den Kennbuchstaben TV
- einer laufenden vierstelligen Nummer
Die Bewilligung wird grundsätzlich auf drei Jahre befristet erteilt.
In der Bewilligung können nur Lagerstätten zugelassen werden, die innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegen.
In der Bewilligung können die auch in einem Zolllagerverfahren üblichen Behandlungen der Waren während der Lagerung zugelassen werden.
Es wird in der Bewilligung grundsätzlich eine Sicherheitsleistung für Zoll und Verbrauchsteuern festgesetzt. Deren Höhe richtet sich nach der durchschnittlichen Einfuhrabgabenbelastung der voraussichtlich in einem Quartal in die Truppenverwendung zu überführenden Waren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird mindestens halbjährlich überprüft.
Überwachungszollstelle für das Verfahren ist das bewilligende Hauptzollamt. Für die Überführung in die Truppenverwendung kann jede deutsche Zollstelle zugelassen werden. Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens ist die für den Ort der Lagerung der Waren zuständige Zollstelle.
Bei Bedarf und in begründeten Fällen kann eine rückwirkende Bewilligung erteilt werden. Grundsätzlich wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Datum der Vorlage des Antrages wirksam. In Ausnahmefällen kann sich unter bestimmten Bedingungen eine neue Bewilligung auch auf einen längeren Zeitraum, längstens jedoch ein Jahr vor der Antragstellung, erstrecken. Bei der Erneuerung einer Bewilligung kann sich die Rückwirkung auch bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums erstrecken.