Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung
Nichtberechtigte Personen können Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen. Die Abgabe bzw. Veräußerung von Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere an eine nichtberechtigte Person ist nur zulässig, wenn dies der zuständigen Zollstelle vor der Übernahme durch die nichtberechtigte Person angezeigt wurde.
Die Anzeige erfolgt grundsätzlich mit dem nach § 18 der Truppenzollverordnung vorgesehenen Formblatt (Veräußerungsgenehmigung). Die Veräußerungsgenehmigung ist der Zollstelle in mindestens zwei Exemplaren vorzulegen. Auf die Vorlage einer Veräußerungsgenehmigung kann nur dann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere eine Ausstellung nicht für erforderlich halten und die zollrechtlichen Belange gewahrt sind. Kann keine Veräußerungsgenehmigung vorgelegt werden, ist die Anzeige auf dem Formular 0215 vorzunehmen.
Wird die Ware nicht gleichzeitig mit der Anzeige bei der Zollstelle übergeben, behält die Zollstelle alle Exemplare der Veräußerungsgenehmigung ein und erhebt Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben. Anschließend erstellt die Zollstelle die Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 des Truppenzollgesetzes auf dem Formular 0215 und händigt diese dem Erwerber aus. Nach der Übernahme der Waren sind diese durch die nichtberechtigte Person unverzüglich der Zollstelle zu gestellen und zu einem Zollverfahren anzumelden.
Ein Exemplar der Veräußerungsgenehmigung wird zusammen mit dem Zollbeleg von der Zollstelle einbehalten. Die restlichen Exemplare der Veräußerungsgenehmigung werden dem veräußernden Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere wieder ausgehändigt und die nichtberechtigte Person erhält den Steuerbescheid.