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Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

Die zuständige Zollstelle kann auf Antrag, der spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen ist, genehmigen, dass auf öffentlichen Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren an Personen, die nicht zu den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren gehören (nichtberechtigte Personen) abgegeben werden.

Zu diesen öffentlichen Veranstaltungen gehören zum Beispiel Volksfeste, die im Rahmen der gegenseitigen Freundschaft auf den Liegenschaften der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren stattfinden. Die Volksfeste müssen von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren selbst veranstaltet werden. Von der deutschen Bevölkerung, die dazu eingeladen wird, darf kein Eintrittsgeld erhoben werden.

Die zuständige Zollstelle kann die Abgabe von

  • Lebensmittel, die ausschließlich zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind,
  • anderen Einfuhrwaren, die auf dem deutschen Markt nicht erhältlich sind und deren Verkaufspreis oder, bei Abgabe außerhalb eines Kaufgeschäfts, deren Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt

genehmigen.

Die Genehmigung der Veranstaltung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern.

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden, dass bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere lediglich eingeladen sind, tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Personen, die nicht zu den Streitkräften oder Hauptquartieren gehören (nichtberechtigte Personen) abgeben werden. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhindern. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Einfuhrwaren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht übersteigt.

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