Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, zweckwidrige Verwendung
Grundsätzlich dürfen die abgabenfreien Einfuhrwaren nur durch ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere verwendet werden.
Sofern nichtberechtigte Personen die Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bewilligt worden ist, dürfen auch diese Einfuhrwaren nach Maßgabe der Bewilligung verwendet werden.
Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als den vorgenannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn
- diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung) übergeben werden;
- diese im Fall der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Ausbesserung übergeben werden;
- diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüglich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Einfuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in die Truppenverwendung übergeführt werden kann;
- ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, über die festgelegten Rationsmengen hinaus bezieht, ohne die gesetzlich geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
- eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen verliert, ohne die gesetzlich geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
- in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1 des Truppenzollgesetzes (TrZollG) geregelte Verfahren eingehalten wird.
Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen Zwecken liegt insbesondere auch dann vor, wenn
- diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person gelangen;
- diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren übergeben werden. Der Nichteingang einer Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als eine nicht erfolgte Übergabe. Dies gilt auch für den Nichteingang einer Empfangsbestätigung in einem zugelassenen Informatikverfahren;
- diese an einem in der Bewilligung nicht zugelassenen Ort gelagert werden.