Veräußerung durch Mitglieder der Streitkräfte und Begünstigte
Wenn Waren, die durch Angehörige der Streitkräfte zoll- und steuerfrei erworben wurden und an eine nicht begünstigte Person weitergegeben oder verkauft werden sollen, müssen diese Waren bei einem Zollamt abgefertigt werden.
Hierzu ist eine vorherige Befürwortung durch die Streitkräfte erforderlich. Diese Befürwortung wird in der Regel anhand der Formblätter AE Form 550-175 B der US-Streitkräfte (Veräußerungsgenehmigung/Permit to transfer, vormals AE Form 2074), BFG Form 38 der britischen Streitkräfte (Application for permission to sell surplus goods) oder ähnlicher Papiere der Truppen anderer Staaten erteilt. Diese Formblätter sind bei den Militärzollbüros erhältlich.
Nachdem die Militärzollstelle das Formular abgestempelt hat, wird es zusammen mit der Ware dem zuständigen Zollamt zur Genehmigung vorgelegt. Zuständig ist das Zollamt, in dessen Bezirk die Transaktion bzw. die Übergabe durchgeführt wird. Sollte die Ware Gegenstand eines Kauf- bzw. Verkaufsgeschäfts sein, ist der Kaufvertrag vorzulegen und eine elektronische Zollanmeldung abzugeben. Die Zollstelle berechnet dann bei Nicht-Unionswaren Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, bei Unionswaren die Einfuhrumsatzsteuer. Die Abgaben müssen bar gezahlt werden.
Werden die Waren ohne zollamtliche Abfertigung an eine nicht begünstigte Person verkauft oder weitergegeben, erfüllt dies den Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Diese wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) geahndet.
Ausnahmen gibt es im kleinen Umfang für Geschenke.
Veräußerung von Kraftfahrzeugen
Wird ein Kraftfahrzeug von einem Streitkräfteangehörigen an einen nicht abgabenrechtlich begünstigten Erwerber verkauft, muss das Fahrzeug unter Vorlage der Verkaufsgenehmigung (siehe oben) und des Kaufvertrags (bill of sale) beim zuständigen Zollamt vorgeführt und eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden. Das Zollamt berechnet dann den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer. Befand sich das Fahrzeug unmittelbar vor dem Erwerb im freien Verkehr der Union, wird nur die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
Diese Tatsache kann beispielsweise anhand folgender Dokumente nachgewiesen werden:
- es liegt eine Erklärung des Herstellers vor, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Auslieferung im freien Verkehr der Europäischen Union befunden hat,
- es liegt ein deutscher Kfz-Brief vor; in diesem Fall werden gegebenenfalls keine Abgaben erhoben, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die Umsatzsteuer bereits entrichtet worden ist.
Nach Barzahlung der Abgaben stellt die Zollstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden muss.
Zurzeit gelten die nachstehenden Zollsätze:
Fahrzeugtyp
| Zollsatz |
---|
Pkws und Lkws (einschließlich Trucks und Pick-Ups bis 2,5 l Hubraum) | 10 % |
Lkws (einschließlich Trucks und Pick-Ups über 2,5 l Hubraum)
| 22 % |
Wohnmobile | 10 % |
Motorräder | 6-8 %
(je nach Hubraum) |
Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt einheitlich 19 %, berechnet vom Warenwert einschließlich des zu erhebenden Zollbetrags.