Verliert ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte, das im Geltungsbereich des Truppenzollgesetzes stationiert ist, seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von Übersiedlungsgut entsprechend.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäischen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.
Für Mitglieder der Hauptquartiere gelten die vorstehenden Ausführungen unter der Voraussetzung, dass die Mitglieder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Vergünstigungen für versorgungsberechtigte Personen sind von dieser Regelung nicht berührt.