Ablauf des Abfertigungsverfahrens
Die Überlassung einer Nicht-Unionsware zum freien Verkehr setzt die Abgabe einer entsprechenden Anmeldung durch eine berechtigte Person, dem sogenannten Anmelder, voraus, Art. 158 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK).
Der Verlauf des sich anschließenden Abfertigungsverfahrens, das prinzipiell auch für alle anderen Zollverfahren gilt, stellt sich chronologisch wie folgt dar:
Entgegennahme und Vorprüfung der Zollanmeldung
Die Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen und darauf vorgeprüft, ob die Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 162 UZK).
Die Vorprüfung dient insbesondere der Feststellung, ob:
- die Zollanmeldung alle erforderlichen Angaben enthält,
- alle erforderlichen Unterlagen beigefügt und
- die Waren der Zollstelle gestellt wurden.
Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein.
Ergibt die Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 172 UZK).
Überprüfung der Zollanmeldung
Die Überprüfung nach der Annahme der Zollanmeldung dient der weitergehenden inhaltlichen Prüfung. Diese weitergehende Überprüfung kann beinhalten:
Weitere Informationen zur Zollbeschau
Weitere Informationen zur Entnahme von Mustern und Proben
Überlassung der Ware
Nach Abschluss der Überprüfung der Anmeldung werden die Waren dem Anmelder überlassen, sofern die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren erfüllt sind (Art. 194 UZK). Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr.
Entsteht durch die Annahme der Zollanmeldung eine Zollschuld (insbesondere bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr), darf die Überlassung durch die Zollstelle erst ausgesprochen werden, wenn die entsprechenden Einfuhrabgaben mitgeteilt und entrichtet wurden oder eine Sicherheit hierfür geleistet wurde (Art. 195 Abs. 1 UZK). Mit der Überlassung zum freien Verkehr wechselt die Ware ihren zollrechtlichen Status: Eine Nicht-Unionsware wird zu einer Unionsware (Art. 201 Abs. 3 UZK).
Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren zum freien Verkehr (ungeachtet des Endes der zollamtlichen Überwachung) Zoll- und Außenprüfungen durchführen, zum Beispiel die nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen in den Geschäftsräumen des Beteiligten (Art. 48 UZK).