Entnahme und Behandlung von Mustern und Proben
Entnahme der Proben bzw. Muster
Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. Dieser hat das Recht, bei der Probenentnahme anwesend zu sein (Art. 189 Abs. 2 Unionszollkodex - UZK).
Muster und Proben werden von der Zollstelle selbst und nur in solchen Mengen entnommen, wie sie zur Durchführung der Analysen oder eingehenden Prüfungen (einschließlich einer etwaigen Gegenanalyse) erforderlich sind (Art. 240 Abs. 3 und 4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 - IA).
Handelt es sich um gasförmige Waren in Druckbehältern oder andere gefährliche Stoffe (zum Beispiel radioaktives Material) oder gebietet es sonst die Eigenart der Ware, kann die Zollstelle vom Anmelder die Probenentnahme verlangen.
Die Proben können aus jedem beschauten Packstück oder Behältnis oder bei lose verladenen Waren aus jedem beschauten abgetrennten Raum des Beförderungs- oder Lademittels entnommen werden.
Aus der entnommenen Menge werden jeweils eine Untersuchungs- und eine Rückstellprobe für eine eventuelle Gegenanalyse gebildet.
Der Anmelder hat die erforderliche Unterstützung zu leisten, bei der Entnahme von Mustern beziehungsweise Proben zu helfen und die dabei entstehenden Kosten zu tragen (Art. 15 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 und 2 UZK).
Über die Entnahme und die Behandlung der Proben fertigt die Zollstelle eine Niederschrift.
Behandlung der entnommenen Proben beziehungsweise Muster
Die Untersuchungsprobe wird zur genauen Analyse unverzüglich an eine Untersuchungsstelle (zum Beispiel das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung) verschickt. In besonderen Fällen (zum Beispiel schnellverderbliche Lebensmittel) darf der Anmelder oder eine von ihm ermächtigte Person (zum Beispiel Spediteur oder Warenempfänger) mit Zustimmung der Zollstelle die Proben selbst zur Untersuchungsstelle befördern. Hierfür muss er einen zollsicher zu verschließenden Versandbehälter bereitstellen und bei Übernahme der Proben in der Niederschrift bestätigen, dass ihm diese zur unverzüglichen Beförderung auf seine Kosten und Gefahren übergeben worden sind.
Die Rückstellprobe verbleibt bei der Zollstelle und wird dort sachgerecht aufbewahrt. Wenn die Eigenart der Ware besondere Aufbewahrungsverhältnisse oder Vorkehrungen erfordert, können die gesicherten Rückstellproben dem Anmelder zur Aufbewahrung übergeben werden, sofern die Voraussetzungen für eine sachgemäße Aufbewahrung gegeben sind.
Bei der Zollstelle aufbewahrte Rückstellproben werden dem Anmelder auf seine Kosten zurückgegeben, sobald Hinderungsgründe (zum Beispiel Anfechtungsmöglichkeit eines Einfuhrabgabenbescheides, schwebendes Rechtsbehelfsverfahren) nicht mehr entgegenstehen (Art. 242 IA).
Die von der Zollstelle als Muster und Proben entnommenen Mengen dürfen nicht von der angemeldeten Menge abgezogen werden und werden gegebenenfalls mitversteuert (Art. 240 Abs. 5 IA).