Grundlagen
Aus einem Drittland eingeführte Nicht-Unionswaren müssen innerhalb bestimmter Fristen in ein Zollverfahren übergeführt oder wieder ausgeführt werden. Die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ist davon das wichtigste Zollverfahren.
Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren darf der Wirtschaftsbeteiligte über die Waren, die dann den Status einer Unionsware haben, grundsätzlich frei verfügen. Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Europäischen Union verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall die Zahlung der für diese Waren anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die besonderen Verbrauchsteuern) voraus.
Die Überlassung zum freien Verkehr besteht im Wesentlichen aus den Abschnitten Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (Anmelder, Vertreter, Fiskalvertreter), Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle, Überprüfung der Papiere und der Waren (Beschau), gegebenenfalls Entnahme von Mustern und Proben, Fertigung eines sogenannten Zollbefundes durch die Zollstelle sowie Berechnung der Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Fristsetzung für die Zahlung. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben (oder vergleichbarer Verfahren wie Lastschriftverfahren oder Zahlungsaufschub) werden die Waren überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und der Wirtschaftsbeteiligte kann über die Waren frei verfügen.