Zollbeschau und Befund
Die Zollbeschau als Möglichkeit der Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung (Art. 188 Buchstabe c) Unionszollkodex (UZK) ist Gegenstand der Zollkontrolle (Art. 5 Nr. 3 UZK). Sie dient der körperlichen Ermittlung von Menge und/oder Beschaffenheit der in der Zollanmeldung angegebenen Waren durch den Abfertigungsbeamten.
Können die wesentlichen Warenmerkmale nicht im Rahmen einer Zollbeschau geklärt werden, besteht die Möglichkeit, Muster und Proben zu entnehmen (Art. 188 Buchstabe d) UZK).
Beschauarten
Der Umfang der angeordneten Beschau hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Man unterscheidet je nach Zielrichtung unterschiedliche Beschautypen:
- Mengenbeschau: Diese dient insbesondere bei Waren, für die der Zollbetrag nach einer Mengeneinheit zu berechnen ist (sogenannte "spezifische Zollsätze"), der Ermittlung der Warenmenge in der jeweils vorgesehenen Maßeinheit (zum Beispiel Eigenmasse in Kilogramm, Raummenge in Litern). Eine Mengenbeschau kommt ebenfalls in Betracht, wenn zum Beispiel nach den Vorgaben aus dem Außenwirtschafts- oder dem Verbrauchsteuerrecht beziehungsweise nach der Außenhandelsstatistik die Ermittlung der Warenmenge erforderlich ist.
- Beschaffenheitsbeschau: Diese dient der Ermittlung von Merkmalen der Ware, die für die Einreihung in den Zolltarif maßgebend sind. Außerdem werden bei Waren, für die der Zollbetrag nach dem Wert festzusetzen ist, Merkmale ermittelt, die diesen beeinflussen.
Im Regelfall wird die Zollstelle nur einen Teil der angemeldeten Waren beschauen (Teilbeschau); sie hat allerdings auch das Recht, sämtliche Waren einer Warenposition zu überprüfen (volle Beschau).
Pflichten des Anmelders oder der von ihm beauftragten Person
Der Anmelder hat bei der Durchführung der Zollbeschau insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:
- die Darlegungspflicht, das heißt der Anmelder hat das Befördern der Waren zum Ort der Zollbeschau sowie alle für die Zollbeschau oder die Entnahme von Mustern und Proben erforderlichen Tätigkeiten selbst oder unter seiner Verantwortung und auf seine Kosten vorzunehmen (Art. 15 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 und 2 UZK),
- die Duldungspflicht, das heißt die Entnahme von Mustern und Proben durch die Zollbehörden begründet keinen Anspruch auf Entschädigung des Anmelders gegenüber der Verwaltung (Art. 189 Abs. 3 UZK),
- die Auskunfts- und Nachweispflicht, das heißt er muss alle erforderlichen Angaben und Unterlagen (zum Beispiel Vertragsunterlagen, Beförderungspapiere, Unterlagen für den Zahlungsverkehr) auf Verlangen der Zollbehörde zur Verfügung stellen (Art. 15 Abs. 1 UZK).
Befund als Dokumentation der Überprüfung
Die Ergebnisse der Zollbeschau werden durch die Zollstelle schriftlich in einem sogenannten Zollbefund festgehalten. Im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS erfolgt dieser Vermerk auf elektronischem Wege. Im Falle einer papiergestützten Zollanmeldung wird der Vermerk grundsätzlich auf der Zollanmeldung selbst oder dem jeweils zu verwendenden Zusatzblatt dokumentiert.
Diese Ergebnisse sind für das weitere Abfertigungsverfahren ausschlaggebend.
Insbesondere die festgestellte Menge, Beschaffenheit und der Wert dienen als Grundlage, zum Beispiel für die Berechnung der Einfuhrabgaben.
Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so findet die gesetzliche Fiktion des Art. 190 Abs. 1 UZK Anwendung:
Die Ergebnisse dieser Teilbeschau gelten für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren.
Wird von der Zollbeschau ganz abgesehen, werden die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben für das beantragte Zollverfahren zugrunde gelegt (Art. 191 Abs. 2 UZK).