Zoll

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Anleitung zur Verwendung des Carnet ATA

  1. Alle Waren, für die das Carnet verwendet werden soll, sind in die Spalten 1 bis 6 der Allgemeinen Liste einzutragen. Reicht der in der Allgemeinen Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes vorgesehene Raum nicht aus, so sind Zusatzblätter nach dem amtlichen Vordruck zu verwenden.
  2. Zum Abschluss der Allgemeinen Liste sind die Summen der Spalten 3 und 5 am Ende der Liste in Ziffern und Worten einzutragen. Umfasst die Allgemeine Liste (Zusatzblätter) mehrere Seiten, so ist die Anzahl der verwendeten Zusatzblätter in Ziffern und Worten in Feld G auf der Vorderseite anzugeben bzw. - bei Durchfuhr - am Ende der Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes anzugeben. Das gilt auch für die Listen auf den Trennabschnitten.
  3. Jede Ware ist mit einer laufenden Nummer zu versehen, die in Spalte 1 eingetragen wird. Für Waren, die aus mehreren Einzelteilen (einschließlich Ersatzteilen und Zubehör) bestehen, genügt eine einzige laufende Nummer. In diesem Fall sind Art, Wert und erforderlichenfalls Gewicht jedes einzelnen Teils in Spalte 2 einzutragen; in den Spalten 4 und 5 brauchen nur Gesamtgewicht und Gesamtwert angegeben zu werden.
  4. Beim Ausfüllen der Listen auf den Trennabschnitten sind dieselben laufenden Nummern wie in der Allgemeinen Liste zu verwenden.
  5. Zur Erleichterung der Zollabfertigung wird empfohlen, die Waren (einschließlich ihrer Einzelteile) deutlich mit den entsprechenden laufenden Nummern zu versehen.
  6. Waren gleicher Art können zusammengefasst werden, sofern jede der auf diese Weise zusammengefassten Waren mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird. Haben die zusammengefassten Waren nicht den gleichen Wert oder nicht das gleiche Gewicht, so ist der Wert und erforderlichenfalls das Gewicht jeder einzelnen Ware in Spalte 2 anzugeben.
  7. Sind die Waren für eine Ausstellung bestimmt, so wird dem Importeur empfohlen, im eigenen Interesse im Einfuhrblatt (Trennabschnitt) in Feld C Namen und Ort der Ausstellung sowie Namen und Anschrift des Veranstalters anzugeben.
  8. Das Carnet ist in einer nicht entfernbaren Schrift gut leserlich auszufüllen.
  9. Alle unter Verwendet des Carnet angemeldeten Waren sollen im Ausgangsland/Ausgangszollgebiet beschaut, eingetragen und zu diesem Zweck dort den Zollbehörden zusammen mit dem Carnet vorgeführt werden, es sei denn, dass die Zollvorschriften dieses Landes/Zollgebietes eine solche Beschau nicht vorsehen.
  10. Ist das Carnet in einer anderen Sprache als der des Einfuhrlandes/Einfuhrzollgebietes ausgefüllt worden, so können die Zollbehörden eine Übersetzung verlangen.
  11. Ungültig gewordene oder vom Inhaber nicht mehr benötigte Carnets hat dieser an die ausgebende IHK zurückzusenden.
  12. Alle Zahlenangaben sind in arabischen Ziffern zu machen.
  13. Nach der ISO-Norm 8601 ist das Datum in folgender Reihenfolge einzutragen: Jahr/Monat/Tag.
  14. Werden die blauen Versandblätter verwendet, so hat der Inhaber das Carnet dem Zollamt, das die Waren zum Versand abfertigt, und später innerhalb der für die Durchfuhr vorgeschriebenen Frist dem Bestimmungszollamt vorzulegen. Die Zollbehörden haben jeweils die Stammabschnitte und Trennabschnitte der Versandblätter zu stempeln und zu unterzeichnen.
     
    Werden die blauen Durchfuhrblätter verwendet, so hat der Inhaber das Carnet dem Zollamt, das die Waren zur Durchfuhr abfertigt, und später innerhalb der für die Durchfuhr vorgeschriebenen Frist dem Bestimmungszollamt vorzulegen. Die Zollbehörden haben jeweils die Stammabschnitte und Trennabschnitte der Durchfuhrblätter zu stempeln und zu unterzeichnen.

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